Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Dresden Beschluss vom 13.05.2020 - 8 W 277/20

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Zur Höhe des Kostenvorschusses und etwaiger Nachforderungen nach § 887 Abs. 2 ZPO für die Erstellung eines Buchauszugs.

 

Verfahrensgang

LG Görlitz (Aktenzeichen 3 HK O 277/18)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen vom 31.03.2020 (3 HK O 277/18) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Schuldnerin hat an die Gläubigerin einen weiteren Vorschuss in Höhe von 6.600,00 EUR auf die voraussichtlichen Kosten des Wirtschaftsprüfers/vereidigten Buchprüfers für die Erstellung des nach dem vollstreckbaren Teil-Anerkenntnis-Urteil des Landgerichts Görlitz vom 12.04.2019 und des vollstreckbaren Teil-Urteils des Landgerichts Görlitz vom 19.07.2019 zu erteilenden Buchauszuges zu zahlen. Der weitergehende Antrag der Gläubigerin auf Zuspruch eines weiteren Vorschusses wird zurückgewiesen.

II. Der Hilfsantrag der Schuldnerin auf Feststellung der Erfüllung der Vorschusspflicht zu Ziffer I wird verworfen.

III. Von den Kosten des Verfahrens zur Festsetzung eines weiteren Vorschusses einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens 8 W 4/20 haben die Gläubigerin 60 % und die Schuldnerin 40 % zu tragen.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Schuldnerin wurde durch Teil-Anerkenntnis-Urteil vom 12.04.2019 sowie durch ein dieses ergänzendes Teil-Urteil vom 19.07.2019 zur Erstellung eines Buchauszuges mit den im Tenor der Urteile näher angegebenen Angaben rechtskräftig verurteilt.

Das Landgericht Görlitz ermächtigte mit Beschluss vom 14.08.2019 die Gläubigern, den nach dem Teil-Anerkenntnis-Urteil vom 12.04.2019 zu erteilenden Buchauszug durch einen von ihr zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Prüfer zu erstellen zu lassen. Es verpflichtete die Schuldnerin ferner zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 15.000,00 EUR unter Zurückweisung eines weitergehend von der Gläubigerin beantragten Vorschusses, wobei es von einem erforderlichen Stundensatz für die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers in Höhe von 150,00 EUR ausgegangen ist. Eine Beschwerde der Schuldnerin gegen diesen Beschluss hat der Senat mit Beschluss vom 18.09.2019 (8 W 738/19) zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 09.12.2019 hat die Gläubigerin beantragt, der Schuldnerin die Zahlung von weiteren 15.000,00 EUR als weiteren Kostenvorschuss aufzuerlegen. Der bisherige Kostenvorschuss sei verbraucht, was sich aus einer Email des von der Gläubigerin beauftragten, in M... ansässigen Wirtschaftsprüfungsunternehmens vom 06.12.2019 und dessen Abrechnung/Stundenübersicht vom 06.12.2019 ergäbe. Es seien 10 weitere Arbeitstage nötig, um den Buchauszug fertigzustellen.

Dem ist die Schuldnerin entgegengetreten. Sie hat darauf verwiesen, dass das Landgericht bei Ermächtigung und Anordnung des ersten Kostenvorschusses einen Stundensatz von 150,00 EUR/h zugrunde gelegt habe, was angemessen sei und über den Betrag liege, was ein Steuerberater als maximalen Stundensatz abrechnen könne. Die Gläubigerin verursache nicht erforderliche Kosten, indem sie eine Wirtschaftsprüferkanzlei beauftragt habe, die für ihre Mitarbeiter teilweise 250 EUR/h und teilweise 180,00 EUR/h abrechne und bei der allein für Fahrtkosten von M... zum Sitz der Schuldnerin in G... nahezu 4.000,00 EUR angefallen seien.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 18.12.2019 einen weiteren Kostenvorschuss in beantragter Höhe festgesetzt. Die Erforderlichkeit des weiteren Kostenvorschusses sei hinreichend glaubhaft gemacht.

Ende Dezember 2019 überwies die Schuldnerin an die Klägerin weitere 15.000,00 EUR. Sie führte durch Anwaltsschriftsatz hierzu aus, dass die Zahlung ausschließlich zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolge.

Mit Beschluss vom 22.01.2020 (8 W 4/20) hat der Senat den Beschluss des Landgerichts vom 18.12.2019 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Gläubigern an das Landgericht zurückverwiesen; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Aufhebungsbeschlusses Bezug genommen.

Aufgrund des Hinweises des Senats, dass die Ermächtigungsentscheidung nach § 887 Abs. 1 ZPO im Beschluss vom 14.08.2019 nur den im Teil-Anerkenntnis-Urteil des Landgerichts titulierten Buchauszug, nicht aber die Erweiterungen durch das Teil-Urteil vom 19.07.2019 umfasse, hat die Klägerin nachfolgend beim Landgericht beantragt, sie zu ermächtigen, auch hinsichtlich des in diesem Titel genannten Inhalts des Buchauszuges die Erstellung des Buchauszuges durch einen von ihr zu beauftragenden Wirtschaftsprüfers vornehmen zu lassen. In der Antragsschrift hat sie ausgeführt, dass die Kosten hierfür von den bereits eingeholten und dem zusätzlich beantragten Kostenvorschuss mit umfasst seien, so dass ein weiterer Kostenvorschuss hierfür nicht benötigt werde.

Das Landgericht hat der Gläubigerin aufgegeben, substantiiert, gegebenenfalls unter Vorlage von Kostenangeboten von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buch...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    5.818
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    765
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    650
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    570
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    373
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    341
  • Geh- und Fahrrecht
    302
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    255
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    241
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    219
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    204
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    190
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    168
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    140
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    123
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    106
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    102
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    101
  • Steuerrechtliche Möglichkeiten zur Abschreibung oder Kap ... / 3.6 Betriebsvorrichtung
    82
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    76
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
OLG Frankfurt am Main: Wie exakt muss ein Nachlassverzeichnis sein?
Tabelle mit Zahlen
Bild: Haufe Online Redaktion

Pflichtteilsberechtigte haben das einklagbare Recht auf ein durch einen Notar erstelltes Nachlassverzeichnis. Der Anspruch kann bei unvollständiger Erfüllung nach Titulierung mit Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft durchgesetzt werden.


LSG Baden-Württemberg: Sachverständige müssen Gerichte über unvorhergesehene Kosten informieren
Kurve steigend Zinsen Münzen
Bild: AdobeStock

Ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger muss das Gericht über absehbare, den festgesetzten Kostenvorschuss übersteigende Kosten vorab informieren. Andernfalls ist sein Erstattungsanspruch auf die Höhe des Kostenvorschusses begrenzt.


Rechtssicher und effizient: Praxisfälle für den WEG-Verwalter
Praxisfälle für WEG-Verwalter
Bild: Haufe Shop

Vom Eigentümerwechsel über die Beschlusssammlung bis hin zu baulichen Veränderungen: Dieses praktische Werk zeigt, wie Immobilienverwalter:innen den Spagat zwischen Theorie und Praxis bewältigen können. Es stellt Fallbeispiele sowie typische Probleme vor und zeigt Lösungswege auf.


OLG Hamm 25 W 28/08
OLG Hamm 25 W 28/08

  Verfahrensgang LG Essen (Urteil vom 04.06.2007; Aktenzeichen 44 O 201/06)   Nachgehend BGH (Beschluss vom 13.08.2009; Aktenzeichen I ZB 43/08)   Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der angefochtene ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren