Leitsatz (amtlich)
Einer in Insolvenz befindlichen Aktiengesellschaft kann auf eine vom Insolvenzverwalter geführte Nichtigkeitsklage ein Prozesspfleger bestellt werden, wenn die Aufsichtsratsmitglieder - nicht aber die Vorstandsmitglieder - ihre Ämter wirksam niedergelegt haben.
Normenkette
AktG § 249; ZPO § 57
Verfahrensgang
LG Zwickau (Aktenzeichen 1 HKO 116/03) |
Tenor
Für die Beklagte zu 1) wird Rechtsanwalt A. "c/o" als Prozesspfleger für den Wirkungskreis des vorliegenden Rechtsstreits bestellt.
Gründe
A. Der Kläger begehrt, für die Beklagte zu 1) im vorliegenden Rechtsstreit einen Prozesspfleger zu bestellen.
Das AG C. eröffnete mit Beschl. v. 1.9.2002 (...) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1) (künftig: Schuldnerin) und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Dieser hat im August 2003 beim LG Z. gegen die Schuldnerin und den zum Sonder-Insolvenzverwalter mit Wirkungskreis für den vorliegenden Rechtsstreit bestellten Beklagten zu 2) Klage mit dem Antrag erhoben, den Jahresabschluss der Schuldnerin zum 31.12.1999 und den Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung der Schuldnerin vom 15.6.2000 als nichtig festzustellen. Mit Urt. v. 25.8.2004, dem Beklagten zugestellt am 20.1.2005, hat das LG Z. gem. den Anträgen des Klägers erkannt. Nach Verkündung dieses Urteils wurde der Rechtsstreit auf Antrag der Beklagten zu 1) vom LG Z. durch Beschl. v. 30.12.2004 (...) ausgesetzt. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats der Schuldnerin ihr Mandat am 23./24.11.2003 niedergelegt hätten und die Schuldnerin hierdurch im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr von den gem. § 246 Abs. 2 AktG zuständigen Organen vertreten sei.
Gegen dieses Urteil haben der Beklagte zu 2) sowie die dem Beklagten als Streithelfer beigetreten...