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OLG Dresden Beschluss vom 07.10.2002 - 4 W 1233/02

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Leitsatz (amtlich)

Die Neufassungen des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO gelten jedenfalls nicht für bis zum 30.9.2001 abgeschlossene Kosten- und Vergütungsfestsetzungsverfahren.

 

Normenkette

ZPO § 104 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 47 O 8/95)

 

Tenor

1. Das als sofortige Beschwerde geltende Rechtsmittel der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des LG Dresden vom 6.9.2002 – 47 O 8/95 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

3. Beschwerdewert: bis 300 Euro.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführer haben nach Mandatsniederlegung auf ihren Antrag vom 17.10.1994 hin (Bl. 45 d.A.) – ungeachtet der Einwendung des Beklagten, kein Mandat für Prozesshandlungen erteilt zu haben – beim LG, bei dem der Rechtsstreit ursprünglich anhängig war, einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 13.12.1994 – 12 O 4212/94 – erwirkt (Bl. 89 d.A.). Der Beschluss lautet auf 3.203,13 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.10.1994. Er ist rechtskräftig.

Offenbar hat der Beklagte, der in Vermögensverfall geraten war, die Forderung bislang nicht erfüllt.

Da der Rechtsstreit an das LG verwiesen worden war (Bl. 84 d.A.), haben die Beschwerdeführer hier mit Schriftsatz vom 8.7.2002, eingegangen am 9.7.2002, Antrag auf Nachfestsetzung von Zinsen begehrt, ab dem 1.10.2001 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Abs. 1 DÜG und ab dem 1.1.2002 mit 5 % über dem Basiszins nach § 247 BGB n.F.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die gesetzliche Neuregelung habe keine Auswirkung auf bereits abgeschlossene Verfahren (Bl. 144 f. d.A.). Dem hiergegen gerichteten Rechtsmittel hat das LG nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das als sofortige Beschwerde geltende Rechtsmittel ist zulässig, aber unbeg...

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