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OLG Dresden Beschluss vom 07.06.2021 - 4 W 235/21

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Leitsatz (amtlich)

Die Erstbegehungsgefahr für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch liegt nicht vor, wen lediglich behauptet wird, der Antragsgegner werde "demnächst rufschädigende unwahre Tatsachenbehauptungen" über den Antragsteller aufstellen.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 05 O 494/21)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 06.04.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 10.03.2021 - 5 O 494/21 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin erbringt Dienstleistungen auf dem Gebiet des Online-Marketings. Der Antragsgegner - ehemaliger Kunde der Antragstellerin - brachte in einer an den Geschäftsführer der Antragstellerin gerichteten WhatsApp-Nachricht vom 01.02.2021 seinen Unmut über die aus seiner Sicht vorliegende Schlechtleistung der Antragstellerin zum Ausdruck und warnte sie weiter sinngemäß, er werde eine Online-Kampagne starten, in der er ihre Geschäftspraktiken anprangern werde, wenn sie, die Antragstellerin sich im Hinblick auf eine Vertragsanpassung nicht kompromissbereit zeige.

Die Antragstellerin leitet hieraus ihre Befürchtung ab, der Antragsgegner werde demnächst rufschädigende falsche Tatsachenbehauptungen über sie aufstellen. Es liege die Gefahr einer Erstbegehung einer sogenannten aggressiven geschäftlichen Handlung gemäß § 4 a Abs. 1 UWG vor.

Das Landgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr ursprüngliches Ziel vollumfänglich weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages ist ...

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