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OLG Dresden Beschluss vom 07.06.2010 - 2 Ws 93/10

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Leitsatz (amtlich)

Von dem Begriff "Kanzlei" im Sinne der Vorbemerkung zu Teil 7 VV-RVG wird auch die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei erfasst. Fahrtkosten für eine Geschäftsreise zu einem Ziel innerhalb der Gemeinde, in der die Zweigstelle unterhalten wird, können deshalb nicht gemäß Nr. 7003 VV-RVG erstattet werden.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Entscheidung vom 22.12.2009; Aktenzeichen 4 Qs 135/09)

AG Dresden (Aktenzeichen 202 Ls 319 Js 44151/08)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 22. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2008 wurde Rechtsanwalt dem Angeklagten als Pflichtverteidiger in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Dresden beigeordnet. Rechtsanwalt unterhält seine Kanzlei in B und eine Zweigstelle in D.

Mit Schreiben vom 15. März 2009 beantragte Rechtsanwalt die Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung in Höhe von 2.861,71 EUR. Unter anderem machte er Reisekosten für Fahrten von B zur Hauptverhandlung nach D und zur Justizvollzugsanstalt C geltend.

Mit Beschluss vom 13. Mai 2009 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die zu zahlende Vergütung auf 1.512,49 EUR fest. Die Fahrt von B nach D wurde nicht anerkannt; für die Fahrt in die Justizvollzugsanstalt C wurden Reisekosten in Höhe einer fiktiven Fahrt von D nach C anerkannt, weil der Verteidiger eine Zweigstelle in D unterhält.

Die Erinnerung von Rechtsanwalt wies das Amtsgericht Dresden mit Beschluss vom 14. August 2009 zurück.

Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet verworfen und die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen. Dabei hat das Landgericht eine Beschränk...

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