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OLG Dresden Beschluss vom 06.09.2007 - 2 Ws 423/07

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Leitsatz (amtlich)

  • 1.)

    Die zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht erteilten Weisungen nach § 68 b Abs. 1 StGB sind wegen der Strafbestimmung des § 145 a StGB genau zu bestimmen. Erst die genaue Bestimmung des verbotenen oder verlangten Verhaltens gibt dieser Strafnorm, für die die Weisungen die Funktion einer Blankettausfüllung haben, die hinreichenden Konturen und gewährleisten ihre Vereinbarkeit mit Art. 103 Abs. 2 GG. Die Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes begründet die Rechtswidrigkeit einer Weisung.

  • 2.)

    Die Amtsaufklärungspflicht der Strafvollstreckungskammer verlangt die Feststellung konkreter Anknüpfungstatsachen zur sachgemäßen Ausgestaltung der Führungsaufsicht. Bei ihrer Entscheidungsfindung hat die Kammer im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensausübung eine strenge Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmen.

 

Verfahrensgang

LG Zwickau (Entscheidung vom 26.07.2007; Aktenzeichen 2 StVK 216/06)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Auswärtigen Strafvollstrekkungskammer des Landgerichts Zwickau mit dem Sitz in Plauen vom 26. Juli 2007 aufgehoben.

  • 2.

    Die Sache wird zur erneuten Durchführung des Verfahrens und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, auch über die Kosten dieser Beschwerde, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 09. März 2007 hatte die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass bei dem Beschwerdeführer nach Vollverbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren kraft Gesetzes Führungsaufsicht eintritt, weil eine der zugrundeliegenden Einzelfreiheitsstrafen mehr als ein Jahr betrug und wegen einer vorsätzlichen Sexualstraftat verhängt worden war. Zugleich hat die Strafvollstreckungskammer die Führungsaufsicht inhaltlich ausgestaltet; die Ents...

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