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OLG Dresden Beschluss vom 01.11.2002 - 7 W 1160/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Auch der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen ist als Einzelrichter i.S.d. §§ 526 Abs. 1, 568 Abs. 1 S. 1 ZPO anzusehen.

2. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs.

3. Die Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhanges ist auch auf dem Gebiet des Zivilrechts grundsätzlich nicht mehr heranzuziehen.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 44 O 452/99)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners wird der Beschluss des LG Dresden, 4. Kammer für Handelssachen, vom 15.7.2002 (Az.: 44 O 452/99) aufgehoben.

Dem LG werden die auf die Anträge des Vollstreckungsgläubigers vom 9.7.2001 und vom 17.7.2001 auf Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO erforderlichen Anordnungen ebenso übertragen wie die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

A. Der Vollstreckungsschuldner wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO.

Das LG Dresden erließ mit Beschluss vom 16.7.1999 eine einstweilige Verfügung, wonach dem Vollstreckungsschuldner untersagt wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Abberufung des Vollstreckungsschuldners als Liquidator der G.-GmbH i.L. jegliche Verfügungen über Grundstücke und sonstige Vermögenswerte der Gesellschaft zu unterlassen. Ferner wurde ihm untersagt, Darlehen oder sonstige Geldbeträge an sich, an Gesellschafter der G.-GmbH i.L. oder an mit diesen direkt oder indirekt verbundene Dritte auszureichen. Hiervon ausgenommen sein sollten lediglich durch Gerichtsurteil festgesetzte u...

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