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OLG Celle Urteil vom 30.11.2011 - 14 U 92/11

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Leitsatz (amtlich)

Auch die Anschaffung eines Pkw durch Leasing stellt eine Maßnahme der Ersatzbeschaffung im Sinne der Restitution nach einem Schaden dar (§ 249 BGB). Der Geschädigte ist schadensrechtlich nicht gehalten, in derselben Rechtsform wie vor dem Unfallereignis bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen.

 

Normenkette

BGB § 249

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 28.04.2011; Aktenzeichen 14 O 247/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des LG Hannover vom 28.4.2011 teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 37,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.10.2010 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 849,43 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.10.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weitere aus dem mit der Peugeot-Bank geschlossenen Autoleasingvertrag Nr. 1177589/1 vom 18.8.2010 in Zukunft entstehende Mehrwertsteuer zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 83 %,

die Klägerin zu 4 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 13 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

(gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO):

I. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch um Umsatzsteuer, die der Kläger im Zuge der Neuanschaffung eines Pkw (Leasing) nach einem Verkehrsunfall vom 14.7.2010 gezahlt hat und noch fortlaufend ...

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