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OLG Celle Urteil vom 29.12.2005 - 6 U 16/05 und 6 U 240/05

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Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 15.12.2004; Aktenzeichen 12 O 2556/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.02.2008; Aktenzeichen IV ZR 32/06)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten zu 1a und b wird das am 15.12.2004 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Hannover teilweise abgeändert.

Die Klage wird weiter abgewiesen, soweit die Beklagten zu 1a und b verurteilt worden sind, dem Kläger Auskunft über den Bestand der Erbschaft nach der am 4.3.1998 in H. verstorbenen M. S. geborene M. und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände zu erteilen.

Die weiter gehenden Berufungen der Beklagten zu 1a und b werden zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des LG Hannover vom 18.7.2005, soweit in ihm über den Antrag des Klägers vom 5.1.2005 auf Ergänzung des angefochtenen Urteils entschieden ist, geändert.

Das am 15.12.2004 verkündete Urteil wird dahin ergänzt, dass auch ggü. dem Beklagten zu 2 festgestellt wird, dass der Kläger nach dem Tode der Vorerbin, seiner Mutter S. C., Allein(nach)erbe nach der am 4.3.1998 in H. verstorbenen M. S. geborene M. ist. Die weiter gehende Berufung des Klägers wird - unter Ablehnung des weiter gehenden Antrags auf Ergänzung des angefochtenen Urteils - zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 7 % der Gerichtskosten sowie 9 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1a und b und die Beklagten zu 1a und b und 2 jeweils 31 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers; im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 67 % der Gerichtskosten sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1a und b und der Beklagte zu 2 33 % der Gerichtskosten und der außergeric...

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