Entscheidungsstichwort (Thema)
Europarechtskonformität des "Policenmodells" für Versicherungen
Leitsatz (amtlich)
Die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist auch mit den Bestimmungen der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.11.2002 über Lebensversicherungen nicht in Einklang zu bringen; die Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich; auf der Grundlage der Gesetzesbegründung kann die Bestimmung teleologisch dahingehend reduziert werden, dass sie (lediglich) auf Lebensversicherungsverträge keine Anwendung findet.
Normenkette
VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 4; EGRL 83/2002
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 03.09.2013; Aktenzeichen 5 O 308/12) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 3.9.2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Lüneburg unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.732,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28.3.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf bis zu 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt Rückzahlung der von ihm erbrachten Versicherungsprämien nach Widerspruch gegen das Zustandekommen eines Versicherungsvertrags.
Im Jahr 2004 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Ab...