Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Celle Urteil vom 27.02.2014 - 8 U 192/13

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Europarechtskonformität des "Policenmodells" für Versicherungen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist auch mit den Bestimmungen der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.11.2002 über Lebensversicherungen nicht in Einklang zu bringen; die Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich; auf der Grundlage der Gesetzesbegründung kann die Bestimmung teleologisch dahingehend reduziert werden, dass sie (lediglich) auf Lebensversicherungsverträge keine Anwendung findet.

 

Normenkette

VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 4; EGRL 83/2002

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 03.09.2013; Aktenzeichen 5 O 308/12)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 3.9.2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Lüneburg unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.732,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28.3.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf bis zu 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt Rückzahlung der von ihm erbrachten Versicherungsprämien nach Widerspruch gegen das Zustandekommen eines Versicherungsvertrags.

Im Jahr 2004 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluss eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags. Die Beklagte nahm diesen Antrag durch Übersendung des Versicherungsscheins vom 10.8.2004 (Bl. 16, 17 d.A.) an. Mit dem Versicherungsschein übersandte die Beklagte die Verbraucherinformationen und die Versicherungsbedingungen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.10.2009 (Bl. 18, 19 d.A.) erklärte der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrags. In diesem Schreiben führte er u.a. aus, dass die Verbraucherinformationen unvollständig und die Belehrung fehlerhaft gewesen sei.

Die Beklagte behandelte den Widerspruch als Kündigung (Bl. 20 d.A.) und zahlte dem Kläger den Rückkaufswert i.H.v. 2.147,98 EUR aus.

Der Kläger meint, dass die Beklagte gem. § 812 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung der Prämien einschließlich der gezogenen Nutzungen verpflichtet sei. Die Zahlung der Prämien sei ohne Rechtsgrund erfolgt, weil der Kläger dem Zustandekommen des Vertrags widersprochen habe. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten sei mangels drucktechnischer Hervorhebung und mangels Hinweises auf die Möglichkeit eines Widerspruchs in Textform nicht ordnungsgemäß erfolgt. Das habe zur Folge, dass Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. nicht in Gang gesetzt worden sei. Aber auch die in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. geregelte Ausschlussfrist hindere den Kläger nicht an der nachträglichen Ausübung des Widerrufsrechts, denn diese Bestimmung sei europarechtswidrig. Dasselbe gelte für den Abschluss des Vertrags im sog. Policenmodell.

Daneben stehe ihm aber auch ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zu, denn er sei nicht ordnungsgemäß und außerdem zu späte über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt worden. Darüber hinaus sei keine zureichende Aufklärung über die versteckten Vertragskosten und die Wertentwicklungsmöglichkeiten erfolgt (Bl. 65 d.A.).

Er begehrt Rückzahlung seiner Prämien i.H.v. 11.400 EUR abzgl. des ausgezahlten Rückkaufswerts, sowie Zahlung der von der Beklagten aus den Prämien gezogenen Nutzungen. Außerdem begehrt er Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.732,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit i.H.v. 1.101,46 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch bestehe nicht. Die Belehrung sei ordnungsgemäß erfolgt mit der Folge einer Präklusion des Widerspruchsrechts. Das Policenmodell sei nicht europarechtswidrig. Ein etwaiges Widerspruchsrecht sei durch die langjährige Prämienzahlung durch den Kläger verwirkt.

Mit Urteil vom 3.9.2013 (Bl. 150 - 151 R d.A.) hat das LG die Klage abgewiesen. Ob der Kläger ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei, könne dahingestellt bleiben. Jedenfalls scheitere der Widerspruch am Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. Diese Bestimmung sei nicht auslegungsfähig, so dass auch ein etwaiger Verstoß gegen europäisches Recht ohne Auswi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    55
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    14
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    14
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    11
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    10
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    7
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    6
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    6
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 1.2.3 Grenzen des Mitgebrauchs
    6
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    5
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    5
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.10 Sachsen
    5
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    5
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    5
  • Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 3.17 Zaun
    5
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    4
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 2 Grenzabstandsregelungen gelten nur für Gehölze
    4
  • Grunddienstbarkeit / 4.3 Ausschluss der Ausübung von Rechten
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Verbraucherschutz : BGH begrenzt Widerspruchsrecht für Versicherungsverträge
Kartenspiel Spielkarten Bube Dame König Pik
Bild: Pexels/Jalil Shams

Die Ausübung des Widerspruchsrechts noch nach Jahren kann bei geringfügigen Belehrungsfehlern rechtsmissbräuchlich sein. Mit dieser Entscheidung hat der BGH den „Widerspruchsjoker“ bei Versicherungsverträgen weiter begrenzt.


Haufe Shop: Praxiswissen für Immobilienmakler
Praxiswissen für Immobilienmakler
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch führt Sie in das Maklerrecht ein und zeigt, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen Sie als Immobilienmakler benötigen. Zudem informiert es Sie über aktuelle Rechtsprechung und Änderungen zum Bestellerprinzip mit der Provisionsregelung für Immobilienmakler bis hin zu den Pflichtangaben zum Energieausweis in Immobilieninseraten. Rechtssichere und verständliche Erklärungen helfen Ihnen, alle Anforderungen sicher umzusetzen!


OLG Bremen 3 U 63/13
OLG Bremen 3 U 63/13

  Entscheidungsstichwort (Thema) Rückabwicklung eines nach dem "Policenmodell" geschlossenen Lebensversicherungsvertrages; Verwirkung des Widerspruchsrechts  Leitsatz (amtlich) Im Rahmen der Rückabwicklung eines nach dem "Policenmodell" geschlossenen ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren