Entscheidungsstichwort (Thema)
Banken und Erbrecht
Leitsatz (redaktionell)
AGB einer Bank, denen zufolge sie auch an einen Dritten, der nicht der „wahre” Erbe ist, mit befreiender Wirkung leisten kann, sind grundsätzlich zulässig und wirksam.
Normenkette
BGB §§ 138, 242, 315
Verfahrensgang
LG Göttingen (Urteil vom 28.02.1994; Aktenzeichen 3 O 246/93) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Februar 1994 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 DM abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien dürfen Sicherheit auch in Form einer nicht befristeten und nicht bedingten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse leisten.
Wert der Beschwer: über 60.000 DM.
Tatbestand
Die Klägerin, die als Gesamtrechtsnachfolgerin der verstorbenen Kontoinhaberin auftritt, nimmt die Beklagte auf Herausgabe des Inhalts eines aufgelösten Wertpapierdepots, hilfsweise auf Schadensersatz in Anspruch.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 134-141 GA).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin mangels Wirksamkeit der sie betreffenden Erbeinsetzung nicht Rechtsnachfolgerin der Depotinhaberin geworden sei und die Beklagte in Unkenntnis dieser Erbeinsetzung das Depot im übrigen auch mit leistungsbefreiender Wirkung an einen Dritten übertragen hätte.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und entsprechend begründete Berufung der Klägerin, die damit im wesentlichen ihr e...