Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbotene Mitteilung von Gerichtsverhandlungen im Internet. Veröffentlichung eines Portraitgemäldes zu künstlerischen bzw. wirtschaftlichen Zwecken
Leitsatz (amtlich)
1. Polizeibeamte und Staatsanwälte stellen im Rahmen ihrer üblichen beruflichen Tätigkeit keine relativen Personen der Zeitgeschichte dar. Dies gilt auch im Zusammenhang mit Strafverfahren, wenn diese kein besonderes öffentliches Interesse begründen.
2. Die Veröffentlichung eines nicht verunstaltenden oder herabsetzenden Portraitgemäldes einer mit ihrer Abbildung nicht einverstandenen Person zu ausschließlich künstlerischen Zwecken dient einem höheren Interesse der Kunst im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG und geht dem davon betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person grundsätzlich vor. Eine gleichzeitig mit der Veröffentlichung beabsichtigte Verfolgung wirtschaftlicher Interessen steht dem nicht entgegen.
3. Täter einer verbotenen Mitteilung von Gerichtsverhandlungen nach § 353d Nr. 3 StGB kann auch der von einer Durchsuchung im Rahmen eines Strafverfahrens Beschuldigte sein, wenn er den Durchsuchungsbeschluss im Internet quasi wie eine Fotokopie veröffentlicht und dadurch die Unvoreingenommenheit von Zeugen oder Laienrichtern besonders nachhaltig in Frage gestellt werden kann.
Verfahrensgang
LG Bückeburg (Entscheidung vom 16.02.2010; Aktenzeichen 4 Ns 406 Js 3653/08) |
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das angefochtene Urteil mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen verbotener Mitteilung von Gerichtsverhandlungen verurteilt worden ist, und im Gesamtrechtsfolgenausspruch aufgehoben. Seine Revision wird im Übrigen mit der Maßgabe verworfen, dass er der unbefugten Verbreitung eines Bildnisses in vier rechtlich zusammen treffenden Fäll...