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OLG Celle Urteil vom 25.07.1985 - 14 U 223/84

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Verfahrensgang

LG Göttingen (Entscheidung vom 10.10.1984; Aktenzeichen 8 O 210/83)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Oktober 1984 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) dem Kläger allen Schaden zu ersetzen hat, der ihm dadurch entsteht, daß er für die Wohnung Nr. 1 im ..., in der Zeit bis 31. Oktober 1987 einen geringeren Mietzins als 10 DM monatlich pro m2 Wohnfläche erhält, weil die Beklagte zu 1) statt der zur Absicherung der Erzielung dieser Mieteinnahme für alle Mitglieder der Bauherren-Gemeinschaft erforderlichen Bankbürgschaft in Höhe von 91.000 DM nur eine solche von 20.000 DM beigebracht hat.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

von den Kosten des ersten Rechtszuges haben zu tragen:

  • 1.

    der Kläger:

    • a)

      95 % der Gerichtskosten,

    • b)

      95 % der eigenen und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und

    • c)

      sämtliche außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3).

  • 2.

    die Beklagte zu 1):

    • a)

      5 % der Gerichtskosten,

    • b)

      5 % der eigenen und der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben zu tragen:

  • 1.

    von den Gerichtskosten der Kläger 75 % und die Beklagte zu 1) 25 %;

  • 2.

    von den außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten zu 1) der Kläger 75 % und die Beklagte 25 %;

  • 3.

    der Kläger darüber hinaus eventuelle außergerichtliche Kosten der Beklagten zu 2).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung wegen der zu erstattenden Kosten dürfen als Vollstreckungsschuldner die Beklagte zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 650 DM, der Kläger durch eine solche vo...

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