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OLG Celle Urteil vom 23.06.2021 - 14 U 186/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit des § 18 Abs. 3 StVO bei Stau auf der bevorrechtigten Fahrspur

 

Leitsatz (amtlich)

Die Norm des § 18 Abs. 3 StVO bezieht sich auf bauliche Gegebenheiten und setzt eine Einfädelspur und eine Fahrspur voraus. Ist dies der Fall, ist der Verkehr auf der Fahrspur gegenüber dem Verkehr auf der Einfädelspur bevorrechtigt. Dieses Vorrecht bleibt auch dann erhalten, wenn die Fahrzeuge auf der Fahrspur verkehrsbedingt zum Stehen kommen.

Der Wortlaut des § 18 Abs. 3 StVO "Vorfahrt" leitet sich nicht aus einer Bewegung ("fahren") ab, sondern aus einem "Vorrecht", das der Gesetzgeber für die sich auf der Fahrspur befindlichen Fahrzeuge gegenüber dem Verkehr auf der Einfädelungsspur normiert hat (gegen OLG Hamm - Bußgeldsenat -, Urteil vom 03.05.2018 - III 4 RBs 117/18 -).

 

Normenkette

StVG §§ 7, 17; StVO § 1 Abs. 2, § 7 Abs. 5, §§ 10, 18 Abs. 3, § 41 Abs. 1 Anl 2 Zeichen 295

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 18.11.2020; Aktenzeichen 3 O 144/19)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.11.2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg - 3 O 144/19 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf insgesamt 33.712,87 EUR (Berufung des Klägers: 19.356,43 EUR, Berufung der Beklagten: 14.356,44 EUR) festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 11.04.2018 auf der Bundesautobahn A... in Richtung H. auf der Höhe des Rastparkplatzes "W.". Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Fahrzeugs der Marke Ferrari 488 Spider mit dem amtlichen Kennzeichen ... Der Beklagte zu 2 war der Fahrer eines Lkw mit dem polnischen amtlichen Kennzeichen ... mit einem Sattelauflieger, amtliches polnisches Kennzeichen ... Die Beklagte zu 2 ist zuständig für die Abwicklung von Autohaftpflichtfällen in Deutschland im Zusammenhang mit ausländischen Kraftfahrzeugen.

Die Bundesautobahn ist an der Unfallstelle zweispurig. Der Beklagte zu 2 befand sich mit seinem Fahrzeug auf der rechten Spur. Der Kläger beabsichtigte von einem Beschleunigungsstreifen auf die rechte Fahrspur zu wechseln als es zu einem Zusammenstoß mit dem vom Beklagten zu 2 geführten LKW kam, der zu einem Schaden an dem klägerischen Fahrzeug führte.

Vorgerichtlich hatten die Beklagten 50 % auf den vom Kläger geltend gemachten Gesamtbetrag in Höhe von 30.425,74 EUR, einen Betrag in Höhe von 15.212,87 EUR sowie 958,19 EUR auf außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten, bezahlt. Der Kläger begehrt nach Klagerweiterung mit seiner Klage die Zahlung von weiteren 33.712,87 EUR (50 % des Schadens und 18.500,00 EUR Minderwert) sowie weitere Rechtsanwaltskosten in Höhe von 864,77 EUR.

Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger hat behauptet, auf dem rechten Fahrstreifen der Bundesautobahn habe kompletter Stillstand geherrscht. Er sei mit seinem Fahrzeug vom Einfädelungsstreifen in eine größere Lücke vor den Lkw des Beklagten zu 2 gefahren. Er habe sich etwas quer vor den Lkw gestellt, weil er von der rechten Fahrspur sogleich auf die linke Fahrspur habe wechseln wollen, auf der noch Stop-and-go-Verkehr geherrscht habe. Sein klägerisches Fahrzeug habe gestanden, als sich das Beklagtenfahrzeug langsam in Bewegung gesetzt habe und auf sein klägerisches Fahrzeug aufgefahren sei.

Die Beklagten haben hingegen behauptet, der Kläger habe den Vorrang des Beklagtenfahrzeugs nicht beachtet, der Beklagte zu 2 habe den Zusammenstoß nicht verhindern können.

Gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit dem am 18.11.2020 verkündeten Urteil hat die Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg - nach vorheriger Einholung eines Sachverständigengutachtens zum merkantilen Minderwert - der Klage in Höhe von 75 % stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Der Beklagte zu 2 habe den Unfall verschuldet, indem er aus Unachtsamkeit gegen das vor ihm befindliche klägerische Fahrzeug gefahren sei. Der Kläger habe zwar eine durchgezogene Linie beim Spurwechsel überfahren. Einen Verstoß gegen § 18 Abs. 3 StVO müsse sich der Kläger aber nicht zurechnen lassen. Diese Norm sei aufgrund des festgestellten Staus auf der rechten Fahrspur der Autobahn nicht anwendbar.

Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verurteilt worden, einen Betrag in Höhe von 14.356,44 EUR zu zahlen.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihrer Berufung. Der Kläger wendet sich gegen das ihm auferlegte Mitverschulden in Höhe von 25 % und begehrt den Ersatz seines vollen Schadens. Sein Fahrzeug habe gestanden, als der Beklagte zu 2 auf dieses aufgefahren sei. Die Lücke, in die der Kläger hineingefahren sei, sei auch ausreichend groß gewesen. Das...

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