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OLG Celle Urteil vom 23.05.2002 - 13 U 143/00

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Leitsatz (amtlich)

Zur kartellrechtlichen Wirksamkeit einer Ende 1993 zwischen der Deutschen Bundespost Telekom und einem Telefonbuchverlag getroffenen Vereinbarung betreffend die Überlassung von Bestandsdaten der Telefonkunden zur Erstellung von Rufnummernverzeichnissen.

 

Normenkette

GWB § 26 Abs. 2, 4 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 10.08.1998; Aktenzeichen 17 O 465/98)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.11.2002; Aktenzeichen IV ZR 197/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Oldenburg vom 10.8.1998 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufungsverfahren und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Streitwert: 106.621,43 Euro (208.533,40 DM).

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der … (im Folgenden: Klägerin). Diese überließ seit Anfang 1993 im Zusammenhang mit der sich anbahnenden Öffnung der Telekommunikationsmärkte privaten Unternehmen gegen Zahlung eines Entgelts die Daten ihrer Telefonkunden zum Zweck der Herausgabe von Rufnummerverzeichnissen oder zum Betrieb einer Rufnummerauskunft. Die Beklagte ist Herausgeber und Verleger regionaler Telefonbücher.

Sie schloss am 20./28.12.1993 mit der Klägerin einen Vertrag, in dem diese sich verpflichtete, der Beklagten Bestandsdaten von 62.420 Telefonkunden bestimmter Buchabschnitte für ein Jahr zur Benutzung zu überlassen. Der Preis sollte 208.482,80 DM zzgl. 50,60 DM für die Datenträger betragen; gegen Zahlung weiterer 1.062,60 DM pro Monat sollte die Telekom die Bestandsdaten durch werktägliche Ergänzungslieferungen aktualisieren.

Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der Vergütung von 208.482,80 DM und 50,60 DM in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 208.533,40 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 26.7.1995 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat eingewandt: Der Vertrag sei nach § 134 BGB i.V.m. §§ 22 Abs. 4 Nr. 2, 26 Abs. 2 u. 4 GWB a.F. und nach § 138 BGB nichtig. Außerdem stünden ihr Mängelgewährleistungsansprüche zu. Die Klägerin habe versucht, den Wettbewerb auf dem Markt für Telefonbücher durch die Preisgestaltung bei der Lieferung der Teilnehmerdaten und durch bewusst schlechte Qualität der Datenlieferungen zu erschweren. Der beanspruchte Preis von 3,34 DM pro Datensatz (pro Teilnehmer) sei weit überzogen. Hätte bereits ein wirksamer Wettbewerb bestanden, so hätten die Preise schon damals, wie in der Schweiz (0,044–0,11 SFR pro Datensatz), nur einen Bruchteil betragen. Dafür spreche, dass im März 1994 die Klägerin pro Datensatz nur noch 1,95 DM und im Jahr 1998 nur noch 0,64 DM berechnet habe. Außerdem habe die Klägerin die Beklagte ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich ggü. denjenigen Verlagen behandelt, die in Zusammenarbeit mit der … „das Örtliche” und die „Gelben Seiten” herausgegeben hätten. Diese Verlage hätten die Daten vermutlich zu erheblich geringeren Preisen als die Beklagte erhalten. Der an die Beklagte gelieferte Datenbestand habe so gravierende Mängel aufgewiesen, dass die Daten kommerziell nicht zu verwerten gewesen seien.

Die Klägerin hat erwidert: Das GWB finde hier keine Anwendung. Dort, wo der Staat die Einhaltung bestimmter Preise vorschreibe, sei für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen kein Raum. Um einen solchen Fall handele es sich hier. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation habe die Leistungsentgelte gem. §§ 28 Abs. 1, 23 Abs. 3 PostVerfG genehmigt. Im Übrigen sei die Vergütungsregelung sachlich gerechtfertigt gewesen. Die Beklagte habe einen mit erheblichen Investitionsaufwand entwickelten Datenbestand erhalten.

Das LG hat die Beklagte bis auf einen Teil der Zinsforderung antragsgemäß verurteilt. Auf das Urteil des LG wird Bezug genommen.

Das OLG Oldenburg hat das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das LG zurückverwiesen. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Auf die Revision der Klägerin hat der BGH das Urteil des OLG Oldenburg aufgehoben und die Sache an den Kartellsenat des OLG Celle zurückverwiesen.

Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Die Beklagte macht geltend: Das LG habe nicht beachtet, dass die Beklagte ihre Verteidigung auf § 22 GWB a.F. gestützt habe, wonach ein Monopolist missbräuchlich handele, wenn er Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordere, die von denjenigen abwichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Das sei hier bezüglich des Preises von 3,34 DM pro Datensatz der Fall. Die Klägerin sei im Hinblick auf die Telefondaten Monopolist gewesen. Das LG habe ferner zu Unrecht einen Verstoß gegen § 26 Abs. 2 und 4 GWB a.F. verneint. Die Annahme des LG, dass der Preis für alle...

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