Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtskraft und Zwangsvollstreckungsgegenklage
Verfahrensgang
LG Stade (Urteil vom 02.07.2004; Aktenzeichen 2 O 226/03) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 2.7.2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Stade geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits aus beiden Rechtszügen hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verkaufte der Beklagten mit Kaufvertrag vom 14.4.2000 (UR-Nr. 99/2000 des Notars S. in B.) ein in der F.-Straße in B.-W. gelegenes Hausgrundstück. In dem Vorprozess LG Stade 4 O 178/01 hat der Beklagte die Klägerin auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen. Die Klägerin hat die Kaufpreiszahlung mit der Begründung verweigert, dass der Kaufvertrag wegen einer Schwarzgeldabrede unwirksam sei. Außerdem hat sie die Anfechtung des Kaufvertrages mit der Begründung erklärt, dass verborgene Mängel am Haus vorlägen, vor allem an der Elektrik und der Wasserleitung. Das LG hat der Klage mit Urteil vom 2.5.2002 entsprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 16.1.2003 (OLG Celle, Urt. v. 16.1.2003 - 4 U 120/02) zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos.
Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den vorbezeichneten Urteilen des LG und OLG. Sie macht geltend, dass der von ihr beauftragte Dipl.-Ing. W. beim zuständigen Bauordnungsamt nachgef...