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OLG Celle Urteil vom 20.07.2001 - 14 U 187/00

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Leitsatz (amtlich)

1. Dem nichtehelichen Partner wird für seine Beiträge eine Auseinandersetzung nach gesellschaftsrechtlichen Regeln (§§ 705, 730, 733 BGB) auch dann zugebilligt, wenn die Partner – auch ohne Begründung eines ausdrücklichen Gesellschaftsverhältnisses – durch gemeinsame Leistungen zum Erwerb bzw. Bau und Erhaltung einer, zwar auf den Namen des anderen Partners im Grundbuch eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Immobilie beigetragen haben. Mindestvoraussetzung dafür ist aber, dass die Partner überhaupt die Vorstellung gehabt haben, dass ihnen die Immobilie anschließend auch gemeinsam gehören sollte. Einen Anhaltspunkt für eine solche Annahme bietet der jeweilige Anteil an der gemeinschaftliche Wertschöpfung, der sich zum Beispiel auch aus wesentlichen Beiträgen des Partners, der nicht Miteigentümer ist, ergeben kann. Welche Beiträge im einzelnen eine solche Annahme rechtfertigen, lässt sich nicht generell entscheiden, sondern hängt insbesondere von der Art des geschaffenen Vermögenswertes und den finanziellen Verhältnissen beider Partner in der konkreten Lebensgemeinschaft ab

2. Ein Ausgleich für Arbeitsleistungen kann nur dann erfolgen, wenn – in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bei unbenannten Zuwendungen während der Ehe (BGH, FamRZ 1992, 910 [912]) – bei Auflösung der Gesellschaft die Früchte der geleisteten Arbeit in Gestalt einer messbaren Vermögensmehrung beim anderen Ehegatten noch vorhanden sind. Soweit es sich bei den erbrachten Arbeitsleistungen überwiegend um „Handlanger- und Kochtätigkeiten” handelt, scheint eine messbare Vermögensmehrung bereits im Hinblick auf die Art der erbrachten Arbeitsleistung zweifelhaft. Wenn der Wert der Arbeitsleistungen nur 4,5 % der gesamten Wertschöpfung ausmacht, kann dieser Beitrag nicht mehr als wesentlich angesehen werden.

3. Allein der Umstand, dass das eine Immobilie als Familienheim angeschafft, renoviert und mit Blick auf die künftige Ehe auch langfristig gemeinsam bewohnt werden sollte, begründet nach der Lebenserfahrung keinen Anscheinsbeweis für die Schaffung eines gemeinschaftlichen Vermögenswertes.

 

Verfahrensgang

LG Flensburg (Aktenzeichen 4 O 234/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.07.2002; Aktenzeichen VII ZR 263/01)

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ausgleichs (Zahlungs-)ansprüche nach Beendigung der ehelichen und nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen vor der Ehe erbrachter Arbeitsleistungen an dem Hausgrundstück des Beklagten geltend.

Zwischen den Parteien bestand seit 1985 eine Partnerschaft, im August 1997 heirateten die Parteien. Nur 3 Wochen nach der Hochzeit zog die Klägerin aus dem gemeinsamen bewohnten Haus des Beklagten in Struckum aus, am 4.2.1998 wurde die Ehe vom AG Husum rechtskräftig geschieden.

Seit 1991 lebten die Parteien zusammen, zunächst in einer Mietwohnung, 1996 zogen sie dann in den von ihnen renovierten Altbau in Struckum. Dieses Haus stand und steht im Alleineigentum des Beklagten, der es im Zuge einer erbrechtlichen Auseinandersetzung erworben hatte. Zunächst wurde ein Anbau (Neubau) errichtet, den die Mutter des Beklagten im Aug. 1995 bezog. Anschließend begannen die Renovierungsarbeiten im Altbau. Die durchgeführten Bauarbeiten, die zu einem nicht unerheblichen Teil in Eigenleistung erbracht wurden, dauerten insgesamt ca. zwei Jahre (von Nov. 94 bis Nov. 1996).

Bereits bei Beginn der Bauarbeiten war klar, dass die Parteien heiraten wollten. Die Klägerin half bei der Renovierung und den anderen Arbeiten am Hausgrundstück, der Umfang der von ihr geleisteten Arbeiten ist jedoch streitig.

Die Klägerin unterschrieb am 20.7.1994 auch als Mitdarlehensnehmerin zwei Darlehensverträge des Beklagten bei der Vereins- und Westbank AG über 100.000 DM und über 50.000 DM. Die Darlehen waren zum Zweck der Finanzierung des Anbaus sowie der Übernahme und Renovierung des Objektes in Struckum gedacht. Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 28.4.1994 erwarb der Beklagte das Hausgrundstück als Alleineigentümer.

Zu einem nicht mehr aufklärbaren Zeitpunkt vor Abschluss der Renovierungsarbeiten ließ die Klägerin einen Vertragsentwurf ihres damaligen Arbeitgebers, einem Notar aus Husum, fertigen, wonach sie zu Miteigentümerin des Hauses werden sollte. Der Verkehrswert des Hauses beläuft sich nach Angaben der Klägerin – die vom Beklagten nicht bestritten wurden – auf 400.000 DM.

Die Klägerin hat vorgetragen, im Jahr 1995 hätten die Parteien mündlich vereinbart, dass sie eine Miteigentumshälfte am Hausgrundstück bekommen sollte. Deshalb habe sie den Vertragsentwurf bei ihrem Arbeitgeber fertigen lassen. Der Beklagte habe darauf nur sehr zögerlich reagiert. Sie habe sich deshalb mit begnügen wollen, die Sache sollte aus steuerlichen Gründen erst nach der Hochzeit geregelt werden. Im übrigen habe sie umfangreiche Hilfsarbeiten sowie sämtliche Büroarbeiten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben geleistet. In der Zeit von Nov. 94 bis Nov. 1996 seien dies täglich 3 Stunden gewesen,...

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