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OLG Celle Urteil vom 15.11.2024 - 5 U 198/22

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Leitsatz (amtlich)

1. Auch wenn die Veranstaltung einer Messe als Anlass einer Hotelbuchung aus einem Hotelbeherbergungsvertrag ersichtlich ist, hat dies regelmäßig nicht zur Folge, dass die Durchführung der Messe derart Vertragsinhalt wird, dass der Hotelbetreiber seine vertraglichen Pflichten nur unter der Voraussetzung einer tatsächlichen Durchführung der Messe erfüllen kann.

2. Ob dem Hotelbetreiber die Beherbergungsleistung aus rechtlichen Gründen unmöglich wird, weil nach den im vereinbarten Beherbergungszeitraum geltenden Bestimmungen der Nds. Corona-VO Übernachtungsdienstleistungen zu touristischen Zwecken untersagt und nur zu notwendigen Zwecken gestattet waren, ist an dem ursprünglich vereinbarten Zweck der Buchung zu orientieren, nicht hingegen daran, welchem - anderen - Zweck die Übernachtung nach Absage der Messe tatsächlich hätte dienen können.

3. Vereinbaren die Parteien eines Beherbergungsvertrags nach pandemiebedingter Absage einer Messe einen neuen Buchungszeitraum für den verlegten Messetermin, so trägt in der Regel der Mieter das Risiko einer erneuten Absage der Messe.

 

Verfahrensgang

LG Hildesheim (Urteil vom 30.11.2022; Aktenzeichen 6 O 51/22)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.11.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Hildesheim (6 O 51/22) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Streitwert für das Berufungsverfahren: 6.197,50 EUR.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt vo...

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