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OLG Celle Urteil vom 15.05.2014 - 13 U 153/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigungsfähigkeit von Strommengen, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Zeit vor 2009 an Letztverbraucher geliefert, den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern aber nicht gemeldet wurden, im aktuellen EEG-Belastungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

In den EEG-Belastungsausgleich sind gem. § 38 EEG 2012 auch nach In-Kraft-Treten der AusglMechV auch solche Strommengen einzubeziehen, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Zeit vor 2009 an Letztverbraucher geliefert, den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern aber nicht gemeldet wurden. Dieser Ausgleich erfolgt entsprechend § 14 Abs. 3 EEG 2004. Der Durchführung dieser Wälzung steht insbesondere § 2 AusglMechV nicht entgegen.

Hieraus folgende Ansprüche der regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber sind nicht deshalb ausgeschlossen oder verwirkt, weil die Fristen u.a. nach § 14 Abs. 3 S. 6, Abs. 6 S. 1 EEG 2004/§ 14a Abs. 5 EEG 2006 verstrichen sind.

Entsprechend § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO kommt eine Zurückverweisung in Betracht, wenn das Gericht erster Instanz bei einer Stufenklage sogleich auch dem Leistungsantrag stattgegeben hat, der mangels Bezifferung noch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, und das Berufungsgericht die Verurteilung zur Erteilung der Auskunft bestätigt.

 

Normenkette

EEG 2004 § 14 Abs. 3-4, 6; EEG 2006 § 14 Abs. 3, § 14a Abs. 5; EEG 2009 § 37 Abs. 4 S. 1, § 66 Abs. 5; EEG 2012 § 38 Nr. 2, § 48 Abs. 2 S. 1; AusglMechV §§ 2, 12; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LG Stade (Urteil vom 08.08.2013; Aktenzeichen 8 O 9/13)

 

Tenor

Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 8.8.2013 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des LG Stade im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das LG mit Tenor zu Nr. 2 den Leistungsant...

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