Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmensnachfolge
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage, inwieweit die Übertragung von GmbH-Anteilen von einem Erbvertrag und einer darin bestimmten „Wohlverhaltensklausel” erfasst werden.
Normenkette
GmbHG § 55 Abs. 3, § 57h; BGB §§ 2038-2040
Verfahrensgang
LG Bückeburg (Urteil vom 10.11.1998; Aktenzeichen 2 O 288/98) |
Tenor
Die Berufung gegen das am 10. November 1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer: unter 60.000 DM.
Tatbestand
Die Parteien sind Geschwister und Kinder der inzwischen verstorbenen A. und des Dr. A.. Diese gründeten im Jahre 1978 die Schulen Dr. A. GmbH (fortan: GmbH). Diese Gesellschaft ist Komplementärin der Staatlich anerkannten Schulen Dr. A. GmbH & Co. KG (fortan: KG). Das Stammkapital der GmbH betrug zunächst 20.000 DM, wovon die Eltern je 10.000 DM hielten. Am 9. Februar 1984 schlossen diese mit der Beklagten und ihrem weiteren Sohn Dr. W. A. einen Erbvertrag. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein unter Anordnung befreiter Vorerbschaft. Nacherben sollten zu gleichen Teilen die Parteien und Dr. W. A. sein. Der Erbvertrag enthält unter Nr. III u. a. folgende Bestimmung:
„Sollte eines unserer Kinder oder deren Abkömmlinge nach dem Tode des Erstversterbenden von uns den Pflichtteilsanspruch geltend machen, so entfällt die Nacherbeinsetzung; derjenige, der den Pflichtteilsanspruch geltend macht, ist auch nach dem Tode des Längstlebenden von uns auf den Pflichtteil gesetzt. Sein Erbteil wächst den übrigen Nacherben gleichmäßig an.
(Vorausvermächtnis). Dasselbe gilt, wenn eines unserer Kinder Ansprüche aus einer von uns … abgegebenen Erklärung geltend macht, die unserem in diesem Erbve...