Entscheidungsstichwort (Thema)
Bürgschaft naher Angehöriger, weite Zweckerklärung, Anlassforderung, Anlassrechtsprechung, Sittenwidrigkeit, Restschuldbefreiung, Zukunftsprognose, Widerlegung der Vermutung des Handelns aus emotionaler Verbundenheit
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Beschränkung der Bürgschaft auf die Anlassforderung im Falle einer - unzulässigen - weiten Zweckerklärung.
2. Zur Bedeutung der Möglichkeit der Restschuldbefreiung, zur Zukunftsprognose und zur Bedeutung der Höhe des Bürgschaftsbetrages im Fall einer krassen finanziellen Überforderung des Bürgen.
3. Zur Widerlegung der Vermutung der Ausnutzung der emotionalen Beziehung zwischen Hauptschuldner und Bürgen durch die Bank. Dabei genügt die Mitarbeit des Bürgen im Betrieb des Hauptschuldners nicht, und zwar auch dann nicht, wenn die Mitarbeit erheblich ist und auch die Miterledigung "des Geschäftlichen" umfasst. Erforderlich ist, dass der Bürge aufgrund konkreter und rechtlich gesicherter Vereinbarungen mit dem Hauptschuldner an dem finanzierten Projekt in einem nennenswerten Umfang beteiligt werden soll.
Normenkette
BGB §§ 765, 767, 138; InsO § 309 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Bückeburg (Urteil vom 27.02.2007; Aktenzeichen 2 O 186/06) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.2.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Bückeburg geändert; die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht mit ihrer Klage die Feststellung einer Forderung gegen den Beklagten zur Insolvenztabelle geltend.
Durch schriftlichen Vertrag vom 12.10.1999 verbürgte sich der Beklagte ggü. der Klägerin "zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten...