Leitsatz (amtlich)
Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls steht kein Schadensersatzanspruch wegen der Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer durch einen vom Geschädigten beauftragten Rechtsanwalt entstanden sind.
Normenkette
BGB § 249; RVG § 15 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Stade (Urteil vom 05.05.2010; Aktenzeichen 2 O 368/09) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Stade vom 5.5.2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.735,52 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2009 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 229,95 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 54 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 46 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Berufung ist im Wesentlichen unbegründet.
1. Klageerweiterung in der Berufungsinstanz:
a) Soweit der Kläger im Berufungsverfahren weitere 356,40 EUR (Bl. 154 d.A.) über die bereits erstinstanzlich geltend gemachte Forderung hinaus von den Beklagten begehrt, ist der zugehörige Tatsachenvortrag nicht berücksichtigungsfähig. Die Zulässigkeit einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren setzt gemäß § 533 Nr. 2 ZPO voraus, dass sie sich auf Tatsachen stützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin gem. § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Das ist aber nicht der Fall. ...