Leitsatz (amtlich)
Eine KG kann die Rechtsverfolgungskosten einer GmbH, die ihre Komplementärin hat werden wollen, damit aber gescheitert ist, nur durch Beschluss übernehmen, dem alle Gesellschafter zugestimmt haben
Die Tragung der Kosten des unterlegenen Prozessgegners (einer GmbH, die die Übernahme Komplementärsstellung in der KG erfolglos angestrebt hatte) durch die KG ist ein außergewöhnliches Geschäft.
Ein auf eine solche Kostentragung gerichteter Beschluss bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter.
Zum Stimmverbot mittelbar selbst betroffener Beiratsmitglieder als Vertreter von Kommanditisten bei einer solchen Abstimmung.
Normenkette
HGB § 110; HGB § 116; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 164; GmbHG § 47 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Stade (Urteil vom 04.02.2016; Aktenzeichen 8 O 45/15)
BGH (Aktenzeichen II ZR 307/16)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 11.09.2018; Aktenzeichen II ZR 307/16)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 4.2.2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Stade - Kammer für Handelssachen - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 20 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zu 80.000 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin ist mit einer Einlage von 20.000 DM Kommanditistin der Beklagten, einer Publikumsgesellschaft.
Die Klägerin begehrt mit dem vorliegenden Rechtsstreit im Kern, dass die Kommanditgesellschaft an eine GmbH, die nach dem Willen ei...