Leitsatz (amtlich)
1. Die befristete Widerspruchsmöglichkeit des VN gem. §§ 5a VVG a.F., 499, 495 BGB ist ungeachtet diskutierter europarechtlicher Bedenken wirksam. sie kann insb. nicht nach vollständiger Vertragsbeendigung ausgeübt werden.
2. Die Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlung mit Ratenzuschlag ist keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs.
Normenkette
VVG a.F. § 5a; BGB §§ 499, 495, 355
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Urteil vom 06.07.2011; Aktenzeichen 8 O 177/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6.7.2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Verden wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 6.614,01 EUR.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung der von ihm auf einen Rentenversicherungsvertrag gezahlten Prämien zzgl. Zinsen nach dessen Widerruf, hilfsweise Auskunft über die Zusammensetzung und Berechnung des Rückkaufswertes.
Am ... Februar 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten einen am 1.3.2004 beginnenden Rentenversicherungsvertrag (Antrag, Anlage B 1, Bl. 1 Anlagenband Beklagte. Reproduktion des Versicherungsscheines vom 20.2.2004, Anlage B 2, Bl. 3 Anlagenband Beklagte). Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung der Beklagten für die Tarife RT 1, RT 2, RT 3, RT 4 (AVBR) zugrunde (Anlage B 3, Bl. 11 - 14 Anlagenband Beklagte, sowie Anlage K 6, ...