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OLG Celle Urteil vom 09.02.2006 - 19 UF 209/05

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Verfahrensgang

AG Osterholz-Scharmbeck (Urteil vom 27.07.2005; Aktenzeichen 2 F 330/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Osterholz-Scharmbeck vom 27.7.2005 geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Eheleute, die seit Januar 2003 von einander auf Dauer getrennt leben. Aus ihrer Ehe ist der Sohn M., geboren am 8.6.2002, hervorgegangen, der seit Trennung der Eltern bei der Mutter lebt und von ihr betreut und versorgt wird. Der Beklagte leistet für das Kind Barunterhalt unter Teilanrechnung des Kindergeldes, das die Klägerin erhält. Sie begehrt von dem Beklagten Trennungsunterhalt, den ihr das AG - FamG - Osterholz-Scharmbeck mit einem am 27.7.2005 verkündeten Urteil für den Unterhaltszeitraum ab April 2004 in unterschiedlicher Höhe von bis zu 450 EUR monatlich zuerkannt hat. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er macht im Wesentlichen geltend, in Ansehung seiner anderweitigen Zahlungsverpflichtungen zu Trennungsunterhaltszahlungen an die Klägerin nicht in der Lage zu sein.

II. Das form- sowie fristgemäß eingelegte und auch entsprechend begründete Rechtsmittel hat Erfolg. Zwar ist die Klägerin als von den Beklagten getrennt lebende Ehefrau dem Grunde nach unterhaltsberechtigt (§ 1361 BGB) und im Hinblick auf die Betreuung des gemeinsamen Kindes zweifellos auch bedürftig. Doch kann sie von dem Beklagten keine Unterhaltszahlungen verlangen, weil dieser insoweit nicht leistungsfähig ist. Im Einzelnen lässt sich der Senat bei der Einschätzung von folgenden Erwägungen leiten:

1. Die zunächst für den Unterhaltszeitraum von April 2004 bis einschließlich Oktober 2004 fortzuschreibenden ehelichen Lebensverhältnisse waren - wie auch während des ehelichen Zusammenlebens der Parteien - bestimmt durch Erwerbseinkünfte, die der Beklagte als angestellter Tischler im Unternehmen seines Bruders erzielt hat. Dabei handelt es sich, bereinigt um die Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungen und die steuerlichen Abgaben, um einen monatlichen Nettoverdienst i.H.v. unstreitig 1.707 EUR, wie schon das AG in dem angefochtenen Urteil festgestellt hat. Nach Abzug pauschalierter Werbungskosten (5 %) i.H.v. 85,35 EUR verbleiben bei dieser Einkunftsart unterhaltswirksam 1.621,65 EUR.

a) Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien standen und stehen im Übrigen im Zeichen auch von Immobilien in Form einer Eigentumswohnung, für die der Beklagte Hauslasten i.H.v. monatlich 451,64 EUR zu bedienen hat und eines trennungsbedingt von dem Beklagten nur noch allein bewohnten Einfamilienhauses. Hier sind laufende Hauslasten i.H.v. monatlich 1.064,54 EUR zu bedienen. Dem steht allerdings aufgrund der Eigennutzung des Beklagten ein sog. Wohnwert i.H.v. monatlich 300 EUR gegenüber. Dabei handelt es sich in Kontext des Trennungsunterhalts um eine Miete, die der Beklagte dadurch erspart, dass er sich anderweitig nicht um Wohnraum kümmern muss. Eine weiter gehende Nutzung des Einfamilienhauses ist dem Beklagten erst ab Februar 2005 im Zuge von Umbaumaßnahmen durch Vermietung des Obergeschosses (200 EUR monatlich) gelungen. Ob ihm eine solche Vermögensnutzung bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich war, erscheint angesichts der evident beengten finanziellen Verhältnisse der Parteien fraglich. Dies braucht der Senat allerdings ebenso wenig abschließend zu entscheiden, wie die weitere Frage, ob dem Beklagten die anderweitige Vermietung der Eigentumswohnung zu einem monatlichen Nettomietzins i.H.v. 350 EUR bereits zum Jahresanfang 2004 möglich war. Denn selbst wenn solche Mieteinnahmen zugunsten der Klägerin für den hier in Rede stehenden Unterhaltszeitraum unterstellt werden, bleiben monatsdurchschnittlich Verluste i.H.v. 666,18 EUR, die das Gesamteinkommen des Beklagten unterhaltsrechtlich beachtlich mindern.

b) Auch in Ansehung der Unterhaltsbelange der Klägerin im Zusammenhang mit der Betreuung eines gemeinsamen Kleinkindes der Parteien ist der Beklagte unter den obwaltenden Umständen unterhaltsbezogen nicht gehalten, sich von dem Immobilienbesitz durch Veräußerung zu trennen. Denn von einer solchen Maßnahme wäre vorerst nicht zu erwarten, dass sie zu einer messbaren Verbesserung der Einkommenssituation des Beklagten führen könnte. Nach den nicht weiter angegriffenen Feststellungen des AG bestehen derzeit noch Restverbindlichkeiten in einer Größenordnung von rund 230.000 EUR. Die Eigentumswohnung befindet sich (Schreiben der Haus- und Grundbesitzverwaltung S. v. 22.6.2004 - Bl. 322 d.A. -) in einem " sozialen Problemgebiet". Bei dem Einfamilienhaus sind notwendige Baumaßnahmen, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat plastisch ausgeführt hat, noch nicht abgeschlossen. Auch vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte durch Vermögensveräußerungen seine Verschuldungssituation kurzfristig bereinigen oder auch nur verminde...

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