Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungeschriebene Voraussetzung gem. § 650e BGB für den planenden Architekten ist, dass seine Planungen in einem Bauwerk eine Verkörperung finden.
Leitsatz (amtlich)
Zur Verkörperung der planerischen Leistungen des Architekten in einem Bauwerk ist es erforderlich, dass mit der Bauausführung (Errichtung des Bauwerks) begonnen wurde.
Notwendige Vorbereitungshandlungen für die geplante Bebauung stellen keine Bauausführungen dar.
Zu Vorbereitungshandlungen gehört auch die Eintragung von Baulasten, um die Erschließung des Grundstücks öffentlich-rechtlich zu sichern, um eine Baugenehmigung beantragen zu können.
Normenkette
BGB §§ 650e, 650q, 885; ZPO § 935
Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 14 O 96/19) |
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 03.07.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.976,36 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Verfügungskläger und Berufungskläger (im Folgenden: Kläger) verlangt von dem Verfügungsbeklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Beklagter) die Eintragung einer Vormerkung zur Einräumung einer Sicherungshypothek für die von ihm behauptete Vergütungsforderung.
Der Kläger betreibt ein Bauunternehmen. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein und Eigentümer des im Antrag genannten Grundstücks. Bei dem Grundstück handelt es sich um das ehemalige Betriebsgrundstück einer Tischlerei. Die Erschließung des Grundstücks war zwar in tatsächlicher Hinsicht vorhanden, allerdings nicht legalisiert, insofern fehlte eine rechtlich gesicherte Verbindung zwischen der öffentlichen Straße und dem streitgegenständlichen...