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OLG Celle Urteil vom 05.03.2003 - 3 U 229/02

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Leitsatz (amtlich)

Der Depotvertrag und Nr. 16 der Bedingungen für Wertpapiergeschäfte verpflichten eine Bank im Falle der Veröffentlichung eines Angebots zum Aktientausch in den „Wertpapier-Mitteilungen” grundsätzlich nur dazu, den Kunden hiervon zu benachrichtigen; die Bank muss den Kunden nicht ungefragt über Gefahren und Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung belehren.

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 04.09.2002; Aktenzeichen 3 O 145/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.11.2004; Aktenzeichen XI ZR 137/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 4.9.2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Lüneburg wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Beschwer der Klägerin: unter 20.000 Euro.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen einer behaupteten Pflichtverletzung aus einem zwischen den Parteien bestehenden Depotvertrag.

Die Beklagte führt für die Klägerin ein Depotkonto. Diesem Vertrag liegen die Bedingungen für Wertpapiergeschäfte der Beklagten (Anl. K 10, Bl. 22–24 d.A.) zu Grunde. Nr. 16 dieser Bedingungen bestimmt, dass dann, wenn in den „Wertpapier-Mitteilungen” Informationen veröffentlicht werden, die die Wertpapiere des Kunden betreffen, die Sparkasse dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis geben wird, so auch Informationen über freiwillige Kauf- und Umtauschangebote.

Am 25.1.2000 kaufte die Klägerin über die Beklagte 52 Stück Aktien der E., die in das Depot der Klägerin genommen wurden.

In den „Wertpapier-Mitteilungen” vom 8.7.2000 stand zu lesen, dass die T. den Aktionären der E. ein bis zum 24.7.2000 befristetes Umtauschangebot macht (Bl. 33). Mit Schreiben vom 11.7.20...

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