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OLG Celle Urteil vom 03.08.2006 - 5 U 177/05

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Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 20.09.2005; Aktenzeichen 4 O 55/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.05.2009; Aktenzeichen VIII ZR 247/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.9.2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Lüneburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages und um Aufwendungsersatz betreffend den braunen Wallach "C.", den die Klägerin im März 2003 von der Beklagten zu 1 gekauft hat.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie rügt, dass das LG die Substantiierungspflicht der Klägerin überspannt habe. Die Klägerin habe bereits in erster Instanz vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass das Pferd bereits beim Züchter Lahmheitssymptome aufgewiesen habe, die diesen veranlasst hätten, das Pferd tierärztlich untersuchen zu lassen. Auch beim nachfolgenden Besitzer seien Lahmheitssymptome aufgetreten, die eine Nutzung des Pferdes ausgeschlossen hätten. Bei der Schilderung der Mängel reiche es beim Pferd aus, die Symptome zu schildern, zumal Lahmheit...

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