Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Celle Urteil vom 03.05.2016 - 5 U 60/15

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Bückeburg (Urteil vom 30.04.2015; Aktenzeichen 3 O 41/14)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.4.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer/Einzelrichter des LG Bückeburg teilweise geändert und unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.505,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.9.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger zu 8 % und die Beklagte zu 92 %. Die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz

trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

- Abgekürzt gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO -

Die Berufung ist zulässig und hat mit dem zuletzt gestellten Antrag zur Hauptsache Erfolg, hinsichtlich der Nebenforderung bleibt sie erfolglos.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für 95 Tage á 79,00 EUR, mithin 7.505,00 EUR.

Die alleinige Haftung der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 13.6.2014 ist zwischen den Parteien unstreitig.

Dem Kläger ist Nutzungsentschädigung zu gewähren, denn für den hier fraglichen Zeitraum sollte der Oldtimer wie ein normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt werden (sogleich unter 1.) und ein Ersatzfahrzeug stand dem Kläger nicht zur Verfügung (siehe unten 2.).

1. Zwischen den Parteien ist in zweiter Instanz nicht mehr streitig, dass der Kläger den Wagen, den er üblicherweise für Alltagsfahrten verwendete, nämlich den Audi A6, bereits vor dem Unfall mit dem Oldtimer verkauft hatte, sodass er wegen seiner Verpflichtung zur Übergabe des Fahrzeuges den Audi A6 ab dem 21.6.2014 nicht mehr zur Verfügung ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Einkaufsrecht in der Praxis
Einkaufsrecht in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Sicher agieren im Einkauf! Das Buch vereint juristisches Wissen mit Praxisanforderungen und bietet einen Überblick über Rechtsfragen im Beschaffungsprozess – von Verträgen bis Datenschutz. Mit Checklisten, Vorlagen und Praxisbeispielen.


§ 8 Sonstige materielle Schadenspositionen
§ 8 Sonstige materielle Schadenspositionen

A. Vorbemerkung  Rz. 1 Neben den Schäden am Fahrzeug selbst (sog. unmittelbarer Fahrzeugschaden) sind eine ganze Reihe von Schäden denkbar, die sich nach einem Unfallereignis sozusagen "um das Fahrzeug herum" entwickeln, d.h. die sog. Sachfolgeschäden. ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren