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OLG Celle Urteil vom 03.03.1999 - 2 U 86/98

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Verfahrensgang

LG Bückeburg (Urteil vom 09.02.1998; Aktenzeichen 2 O 43/97)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Februar 1998 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin und der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren betragen 7.980 DM.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat, wenn auch zum Teil aus anderen Erwägungen, im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Klägerin die mit der Berufung noch geltend gemachten Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in Höhe eines Teilbetrages von 6.720 DM und auf Ersatz des Mietausfalls für die Zeit von Januar bis März 1996 in Höhe von 1.260 DM nicht zustehen.

1. Ein Schadenersatzanspruch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen scheidet aus, weil der Beklagte nicht verpflichtet war, bei der Beendigung des Mietverhältnisses bzw. der Rückgabe der streitbefangenen Mieträume im Obergeschoss des Hauses „…” in … Schönheitsreparaturen durchzuführen.

Zwar enthält die AGB-Klausel in §15 Ziff. 1 und 2.2 des Mietvertrages vom 15. Dezember 1987 die Verpflichtung des Mieters, Schönheitsreparaturen regelmäßig, spätestens zum Ende des Mietverhältnisses, auszuführen, wenn das Aussehen der Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist, was im Allgemeinen nach Ablauf bestimmter Fristen der Fall sein soll, die sieben Jahre nicht überschreiten. Das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietverhältnis dauerte seit dem 15. Dezember 1987 auch bereits mehr als acht Jahre an, bevor der Beklagte dem in dem Schreiben der Klägerin vom 21. Dezem...

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