Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstellung der Versorgung wegen Zahlungsrückständen aus anderen Versorgungssparten
Leitsatz (amtlich)
Die Einstellung der Energie-/Wasserversorgung wegen Zahlungsrückständen aus anderen Versorgungssparten ist jedenfalls dann möglich, wenn die Versorgung aus unterschiedlichen Energiesparten zwischen denselben Parteien über denselben Hausanschluss erfolgt und einem einheitlichen Zweck dient, nämlich der Versorgung ein- und derselben Wohnung.
Normenkette
AVBWasserV § 33 Abs. 2; BGB § 273 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 15.09.2011; Aktenzeichen 3 O 81/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Hannover vom 15.9.2011 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, den mit einem Ausweis versehenen Beauf-tragten der Klägerin Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren und den Ausbau des Wasserzählers Nr. ... aus der Verbrauchsstelle Am L., H., zu dulden.
Die Beklagte wird - unter Abweisung der weiter gehenden Klage - verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 3.364,87 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.3.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das genannte Urteil zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Bezug auf die ausgesprochene Verurteilung zur Zutrittsgewährung und Duldung jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 EUR. In Bezug auf die Verurteilung zur Zahlung kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet;
Die Revision wird zugelassen, soweit durch dieses Urteil die Berufu...