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OLG Celle Urteil vom 01.07.2009 - 3 U 257/08

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein Wertpapierhandelsunternehmen ist verpflichtet, Kunden über Rückvergütungen (kick-back Zahlungen), die dem Unternehmen durch den Verkauf einer Fondsbeteiligung zufließen, aufzuklären. Dies gilt auch beim Vertrieb konzerneigener Anlageprodukte.

2. Hat ein Anleger, etwa durch eine Fondsbeteiligung, besondere, außergewöhnlich hohe Steuervorteile erzielt, so sind diese auf den erlittenen Schaden vorerst anzurechnen. Der (möglichen) Versteuerung der Schadensersatzleistung kann durch die Feststellung Rechnung getragen werden, dass die Schadensersatzpflicht den Ausgleich etwaiger auf der Ersatzleistung beruhender, künftiger steuerlicher Nachteile umfasst.

 

Normenkette

BGB § 280

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 10.10.2008; Aktenzeichen 13 O 30/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.03.2010; Aktenzeichen XI ZR 228/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.10.2008 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des LG Hannover teilweise geändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.698,50 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 4,8 % für die Zeit vom 9.6.2001 bis zum 27.11.2007 sowie i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 28.11.2007 zu zahlen,

Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus dem Besserungsschein der A. GmbH, M.-Straße, D.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der aus steuerlichen Belastungen resultiert, die ihre Ursache in den aufgrund des vorliegenden Rechtsstreits zu erbringenden Schadensersatzleistungen der Beklagten haben.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 2.879,80 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszi...

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