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OLG Celle Urteil vom 01.06.2017 - 13 U 178/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Entfernung von Suchmaschinen-Links zu Berichterstattung über strafrechtliche Verurteilung und Teilnahme des Klägers an rechten Demonstrationen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 BDSG erforderlichen Abwägung ist einerseits das Interesse des Betreibers der Suchmaschine zu berücksichtigen, der Öffentlichkeit die Nutzung des Internets zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, andererseits das Persön-lichkeitsrecht des Betroffenen, insbesondere sein Interesse, davon verschont zu bleiben, dass ihn betreffende Veröffentlichungen im Internet aufgefunden werden. Zwar kann sich der Suchmaschinenbetreiber selbst nicht auf die Presse- und Meinungsfreiheit berufen. Jedoch ist jedenfalls dann, wenn der Suchmaschinenbetreiber einen zulässigerweise veröffentlichten Beitrag der Presse verlinkt, in die Abwägung neben seiner eigenen Berufsfreiheit und der Informationsfreiheit der Internetnutzer auch die Presse- und Meinungsfreiheit des für den Inhalt des verlinkten Beitrags Verantwortlichen mit einzustellen. Denn hierdurch wird das Allgemeininteresse an der Verfügbarkeit der Information erhöht.

2. Allerdings ist der Umstand, dass der Webseitenbetreiber sich auf die Meinungs- und Pressefreiheit berufen kann, nicht in jedem Fall gleichbedeutend mit einer Zulässigkeit der Verlinkung der Veröffentlichung über die Suchmaschine der Beklagten. Denn die Tätigkeit der Suchmaschine kann die Grundrechte des Betroffenen erheblich beeinträchtigen, und zwar zusätzlich zur Tätigkeit der Herausgeber von Websites (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 38). Deshalb kann die Abwägung im Rahmen des Anspruches aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG gegen den Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des Anspruchs gegen den Herausgeber der Website, ...

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