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OLG Celle Urteil vom 01.04.2021 - 13 U 10/20

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Verfahrensgang

LG Lüneburg (Aktenzeichen 3 O 75/19)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Dezember 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg (3 O 75/19) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft über ihre Einnahmen als Model in Anspruch, um darauf aufbauend später etwaige Provisionsansprüche aus einem von der Beklagten gekündigten Managementvertrag beziffern zu können.

Im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Landgerichts Lüneburg (Bl. 133 R - 134 R d. A.).

Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Stufenklage insgesamt abgewiesen, weil es die Kündigung der Beklagten nach § 627 BGB als wirksam erachtet hat. Die Klägerin habe dieses Kündigungsrecht nicht wirksam ausschließen können, weil es sich bei der entsprechenden Regelung im Managementvertrag um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handle. Die Klägerin habe nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, dass die Parteien diese Regelung "ausgehandelt" hätten; als Allgemeine Geschäftsbedingung sei der Ausschluss jedoch nach § 307 BGB unwirksam.

Dagegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit d...

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Leitsatz (amtlich) a) Das außerordentliche Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Die in der Abbedingung des § 627 Abs. 1 BGB liegende unangemessene Benachteiligung ...

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