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OLG Celle Beschluss vom 28.09.2007 - 2 Ws 261/07

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Leitsatz (amtlich)

Sach- oder Geldleistungen an eine Schule im Rahmen einer Schulfotoaktion begründen den hinreichenden Tatverdacht einer Vorteilsgewährung und einer Unrechtsvereinbarung im Sinne der §§ 331 ff StGB (entgegen BGH, Beschluss vom 20.10.2005, I ZR 112/03, veröffentlicht u.a. in NJW 2006, 225 ff)

 

Tenor

  • 1.

    Der Beschluss vom 18.07.2007 wird zu Ziffer 2. und 3. teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

    • a)

      Die Anklage der Staatsanwaltschaft H. vom 14.12.2006 wird gegen die Angeklagten K. H. N. und H. B. im Hinblick auf die Fälle 1 bis 9 und 11 bis 16 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor der Strafkammer 5 des Landgerichts H. (2. große Wirtschaftsstrafkammer) eröffnet.

    • b)

      Das Verfahren gegen die Angeschuldigten K. H. N. und H. B. wird hinsichtlich der Tat zu Ziffer 10. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H. vom 14.12.2006 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. In diesem Umfang trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten.

    • c)

      Die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeschuldigte A. N. wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten zu tragen hat, abgelehnt.

    • d)

      Es wird festgestellt, dass die Angeschuldigte A. N. für Schäden, die ihr aufgrund der Strafverfolgungsmaßnahmen entstanden sind, aus der Staatskasse zu entschädigen ist.

  • 2.

    Soweit die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeschuldigte A. N. abgelehnt wurde, wird die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

  • 3.

    Die Angeklagten K. H. N. und H. B. tragen die Kosten des gegen sie geführten Beschwerdeverfahrens und die ihnen insoweit entstandenen Auslagen.

  • 4.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Angeschuldigte A. N. und ihre insoweit entstandenen notwendigen Auslagen t...

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