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OLG Celle Beschluss vom 27.01.2004 - 16 U 158/03

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Leitsatz (amtlich)

Wird die Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) zurückgewiesen, trägt der Berufungsführer auch die Kosten der Anschlussberufung (ebenso OLG Hamburg v. 3.4.2003 – 1 U 144/02, MDR 2003, 1251; anders OLG Düsseldorf v. 28.10.2002 – 24 U 81/02, MDR 2003, 288; OLG Celle Nds. RPfleger. 2003,181).

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 02.10.2003; Aktenzeichen 1 O 119/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 2.10.2003 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Lüneburg wird zurückgewiesen.

2. Das angefochtene Urteil wird jedoch dahin berichtigt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Kläger 10.807,10 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.4.2003 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten zu 61 % und die Kläger zu 39 %, die des Berufungsverfahrens die Beklagten.

 

Gründe

Der Senat nimmt zunächst auf die Gründe des Beschlusses vom 15.1.2004 Bezug.

Der Schriftsatz vom 26.1.2004 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

1. Entgegen der Berufungsbegründung ist der Sachverständige … nicht überraschend in der mündlichen Verhandlung von seinem Gutachten abgewichen, er hat vielmehr von Anfang an erklärt, die Frage der Imprägnierung sei abschließend nur durch eine Laboruntersuchung zu klären. Er hat die fehlende Imprägnierung dann auch deshalb zugrunde gelegt, weil laut Privatgutachten … (S. 2) Herr … diesem ggü. erklärt hatte, es sei nicht imprägniert worden und diese Information von Herrn … auch zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens … noch nicht bestritten war.

2. Unabhängig davon haben sowohl Herr … als auch der Gerichtsgutachter übereinstimmend zwei weitere erhebliche Werkmängel festgestellt, nämlich zum einen, dass eine Dickschichtlasur verwendet worden ist, die die V...

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