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OLG Celle Beschluss vom 26.08.2025 - 2 ORs 96/25

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Parteiverrat. Mediation. Parteiverrat durch anwaltliche Vertretung nach erfolgloser Mediation

Leitsatz (amtlich)

Ein Rechtsanwalt und Mediator handelt pflichtwidrig gemäß § 356 StGB, wenn er nach dem Scheitern einer Mediation eine der Parteien gerichtlich vertritt.

Normenkette

StGB § 356

Verfahrensgang

LG Hannover (Entscheidung vom 28.10.2024; Aktenzeichen 37 NBs 122/23)

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 28. Oktober 2024 und die Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss vom selben Tag werden als unbegründet verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Springe hat den Angeklagten am 18. Juli 2023 wegen Parteiverrats schuldig gesprochen, ihn verwarnt und eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 130 Euro vorbehalten. Daneben hat es in einem Bewährungsbeschluss die Dauer der Bewährungszeit auf ein Jahr festgesetzt und dem Angeklagten die Weisung erteilt, jeden Wohnungs- oder Aufenthaltswechsel anzuzeigen.

Die gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 28. Oktober 2024 verworfen. Zugleich hat es einen neuen Bewährungsbeschluss erlassen, mit dem es dem Angeklagten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 4.000 Euro an die Landeskasse auferlegt hat; der weitere Inhalt entspricht dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts. Der Angeklagte hat gegen das Urteil "unter Einschluss der getroffenen Beschlüsse "Rechtsmittel (Revision)" eingelegt.

II.

Die mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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