Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintritt von Führungsaufsicht nach Vollstreckung eines ausländischen Urteils in Deutschland
Leitsatz (amtlich)
1. Wird die Strafe aus einem gemäß §§ 84f, 84g IRG bzw. § 48ff. IRG für vollstreckbar erklärten ausländischen Urteil (hier: Portugal) in Deutschland vollständig verbüßt, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 68f StGB Führungsaufsicht eintreten. Es kommt dabei nicht darauf an, ob diese Rechtsfolge auch bei Vollverbüßung im Ausland eingetreten wäre, da sich die Vollstreckung nach deutschem Recht richtet.
2. Der Zeitpunkt der Entscheidung über den Eintritt der Maßregel des § 68f StGB im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB ist der Beschluss der Strafvollstreckungskammer, mit dem das Nichtentfallen der Maßregel festgestellt wird.
Normenkette
IRG §§ 48, § 48 ff., § 57 Abs. 4, §§ 84f, 84g, 84k; StGB § 2 Abs. 6, § 68f
Verfahrensgang
LG Hannover (Entscheidung vom 29.04.2019; Aktenzeichen 29 StVK 22/19) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer 5 des Landgerichts Hannover vom 29.04.2019 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Der Verurteilte wurde mit Urteil des Gerichts von Faro/Portugal - Gerichtskammer 2 - vom 15.02.2016 (Az. 424/15.9 PBFAR) nach Maßgabe des Urteils des Berufungsgerichts von Évora/Portugal vom 27.09.2016 (Az. 424/15.9 PBFAR.E1) wegen versuchten Mordes (nach portugiesischem Recht) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung aus dem Urteil hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle - mit Zustimmung des Verurteilten - mit Beschluss vom 14.07.2017 für zulässig erklärt. Ausweislich der Beschlussgründe ist die Tat nach deutschem Recht als versuch...