Entscheidungsstichwort (Thema)
Bürgschaft naher Angehöriger
Leitsatz (amtlich)
1. Der Umstand, dass sich der Bürgschaftsbetrag auf nicht mehr als 20.000 DM beläuft, steht der Anwendung der vom BGH entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Bürge nur über relativ geringfügige Einkünfte verfügt.
2. Die Frage, ob die Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz und der Restschuldbefreiung es rechtfertigt, die Grenze für eine krasse finanzielle Überforderung anders als bisher festzulegen, ist nicht im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zu entscheiden. Der Senat neigt aber der Auffassung zu, dass die Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz insoweit ohne Bedeutung ist.
Normenkette
BGB § 765
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Beschluss vom 01.08.2005; Aktenzeichen 4 O 163/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des LG Lüneburg abgeändert; der Beklagten wird für die Durchführung
des Rechtsstreits erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., L., bewilligt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht als Bürgin in Anspruch.
Am 20.8.1998 schlossen die Volksbank ... eG und Herr H., der Ehemann der Beklagten, einen Darlehensvertrag über 100.000 DM. Als Verwendungszweck ist "Betriebsmittelkredit" angegeben.
Am gleichen Tag verbürgte sich die Beklagte für Ansprüche der Volksbank aus diesem und einem weiterem Betriebsmittelkredit selbstschuldnerisch bis zum Betrag von 20.000 DM.
Die Beklagte hält den Bürgschaftsvertrag für sittenwidrig und damit nichtig. Sie sei krass finanziell überfordert.
Das LG hat den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Bürgsch...