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OLG Celle Beschluss vom 24.05.2013 - 4 W 75/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rangvorbehalt und/oder Wirksamkeitsvermerk im Grundbucheintragungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Die ohne vorherigen Hinweis von Amts wegen erfolgte Eintragung eines Wirksamkeitsvorbehalts anstelle eines ausdrücklich beantragten Rangvorbehalts ist verfahrenswidrig und auf die Fassungsbeschwerde des Antragstellers zu berichtigen.

 

Normenkette

BGB §§ 881, 883; GBO §§ 13, 45, 71

 

Verfahrensgang

AG Lüneburg (Aktenzeichen HO-717-31)

 

Tenor

Das AG - Grundbuchamt - Lüneburg wird angewiesen, die Fassung des Eintragungsvermerks vom 22.4.2013 unter Spalte 3 (Lasten und Beschränkungen) der Abt. II des Grundbuchs von H. Blatt ... 7 im zweiten Satz dahin abzuändern, dass anstelle des Vermerks, dass der Berechtigte vorab auf die Rechte aus § 883 Abs. 2 BGB verzichtet hat, ein Rangvorbehalt für vorrangig einzutragende Grundpfandrechte bis zur Höhe von 170.000 EUR nebst bis zu 20 % Jahreszinsen seit dem 12.4.2013 und eine einmalige Nebenleistung von bis zu 10 % des Kapitals zugunsten des Berechtigten eingetragen wird.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache Erfolg.

1. Die Beschwerde ist als sog. Fassungsbeschwerde nach § 71 Abs. 1 (nicht: Abs. 2) GBO mit dem Ziel der Löschung bzw. Berichtigung des eingetragenen Klarstellungsvermerks in einen Rangvorbehalt zulässig.

Denn die Beschwerde gegen eine Eintragung ist zwar nur dann statthaft, wenn sie nicht auf eine Berichtigung in der Sache, sondern nur auf eine Richtigstellung oder Klarstellung der Fassung gerichtet ist (Demharter, GBO, 28. Aufl., § 71 Rz. 46 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist aber zu bedenken, dass der eingetragene Wirksamkeitsvermerk nur deklaratorische Bedeutung hat. Er ist selbst nur ein Klarstellungsvermerk, so dass seine Änderung keine durch eine Fassungsbeschwerde nicht e...

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