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OLG Celle Beschluss vom 23.10.2006 - 17 W 101/06

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Leitsatz (amtlich)

Eine Untersuchungs- und Vorführungsanordnung ist bei verfassungsgemäßer Auslegung des § 68b Abs. 3 S. 2 FGG zumindest dann anfechtbar, wenn gleichzeitig die Befugnis zur Anwendung von Gewalt gegen den Betroffenen und/oder die Erlaubnis zum gewaltsamen Zutritt zu dessen Wohnung erteilt wird.

 

Normenkette

FGG § 68b Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Beschluss vom 21.08.2006; Aktenzeichen 8 T 74/06)

AG Dannenberg (Aktenzeichen 3 XVII S 659)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Betroffenen wird dem BGH zur Entscheidung vorgelegt (§ 28 Abs. 2 FGG).

 

Gründe

I. Der 84-jährige Betroffene lebt zusammen mit den Familien seines Sohnes sowie seines Enkelsohnes auf dem Hofgrundstück ... in ... . Dem Betroffenen steht ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht auf dem Hof in Form eines Altenteils zu. Innerhalb der Familie gibt es Differenzen. Dabei wird dem Betroffenen seitens seines Sohnes K. sowie dessen Sohn J. u.a. vorgeworfen, dass er deren Familienmitglieder bedrohe und mit seinem Pkw viel zu dicht an auf dem Hof befindlichen Personen vorbeifahre. So sei er am 9.7.2006 so dicht an seinen erst zweijährigen Urenkel T. herangefahren, dass jener nur durch ein Eingreifen seines Vaters, des Enkels J. des Betroffenen habe in Sicherheit gebracht werden können. Der Betroffene stellt diesen Vorfall sowie die anderen Vorwürfe in Abrede. Mit diesen würden Teile seiner Familie versuchen, ihn aus dem Haus und vom Hof zu "vergraulen".

Auf ein Schreiben des Sohnes K. des Betroffenen vom 10.7.2006 (Bl. 2 d.A.) hat die Betreuungsbehörde am 12.7.2006 (Bl. 1 d.A.) ggü. dem AG Lüchow-Dannenberg angeregt, die Erforderlichkeit der Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen zu überprüfen. Das AG Lüchow-Dannenberg hat daraufhin einen Arzt mit der Erstellung eines Betreuungsg...

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