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OLG Celle Beschluss vom 23.01.2002 - 2 W 135/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftspflicht des Schuldners, Haftanordnung, sofortige weitere Beschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn gegen den obstruktiven Schuldner, der den Verbleib seines Vermögens nicht offenbart, nach mehreren erfolglosen Vorführungsversuchen Haft zur Erzwingung von Auskünften über sein Vermögen und von ihm vorgenommene Verfügungen nach Verfahrenseröffnung angeordnet wird.

2. Haft zur Erzwingung von Auskünften des Schuldners nach den §§ 98 Abs. 2 Nr. 2, 97 Abs. 1 InsO kann auch im vereinfachten Insol-venzverfahren, in dem der Schuldner dem Treuhänder gegenüber die erforderlichen Auskünfte verweigert hat, angeordnet werden.

3. Über sofortige weitere Beschwerden, die sich gegen Beschwerdeentscheidungen richten, die noch vor dem 1.1.2002 ergangen sind, hat das OLG nach der ursprünglichen Fassung des § 97 Abs. 1 InsO zu entscheiden.

 

Normenkette

InsO §§ 97-98, 304 ff.

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Aktenzeichen 2 T 380/01)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldner gegen den Beschluss der2. Zivilkammer des LG Verden vom 10.12.2001 wird nicht zugelassen.

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners wird als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.112,92 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Gegen den Schuldner, der vormals Betreiber eines Ausflugslokals war, ist am 20.6.2000 auf Antrag eines Gläubigers das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet worden. Seither bemüht sich der im vereinfachten Insolvenzverfahren bestellte Treuhänder vergeblich, Auskünfte des Schuldners zum Verbleib von Teilen des Vermögens des Schuldners zu erhalten. Der Schuldner deckt das Insolvenzgericht zwar mit einer Vielzahl von Schreiben und Eingaben ein, zur Offenlegung einer Vermögensverhältniss...

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