Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Celle Beschluss vom 22.12.2021 - 18 AR 27/21

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Tenor

Das Amtsgericht H.-M. ist örtlich zuständig.

 

Gründe

I. Die Klägerin, ein gewerbliches Reinigungsunternehmen, hat die Werklohnklage ursprünglich gegen die Wohnungsverwalterin, eine GmbH, gerichtet. Sie hat diese gegen die GmbH zurückgenommen und nunmehr gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet. Ihre AGB zum Reinigungsvertrag enthalten unter der Überschrift "Erfüllungsort und Gerichtsstand" den Zusatz: "Gerichtsstand W./L.". Die Beklagte hat mit der Verteidigungsanzeige die Zuständigkeit des Gerichts gerügt. Das Amtsgericht W. hat den Rechtsstreit antragsgemäß nach Anhörung an das Amtsgericht H.-M. verwiesen, das sich seinerseits für unzuständig erklärt hat und die Verweisung für willkürlich hält. Es hat den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Nach Auffassung des Amtsgerichtes H.-M. sei die Wohnungseigentümergemeinschaft kraft Gesetzes teilrechtsfähig und wie eine juristische Person zu behandeln.

II. 1. Das Oberlandesgericht Celle ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 36 Abs. 2 ZPO für die Entscheidung zuständig. Zu seinem Bezirk gehört das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht W. Die für eine Zuständigkeitsbestimmung in Betracht kommenden Gerichte in W. und H. liegen in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte, so dass das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof ist.

2. Das Amtsgericht H.-M. ist zuständig. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichtes W. ist für das Amtsgericht H.-M. gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend, weil dieser Beschluss nicht objektiv willkürlich ist.

a) Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die Bindungswirkung entfällt zwar dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa, weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt allerdings nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt vielmehr nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, juris Rn. 9 u. 11).

b) Nach diesen Maßstäben ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichtes W. nicht objektiv willkürlich, so dass das Amtsgericht H.-M. nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO gehindert war, seine Zuständigkeit zu verneinen.

Ob eine - ggf. unzutreffende - Einordnung der WEG nicht als Kaufmann gemäß § 38 Abs. 1 ZPO allein eine Willkür rechtfertigen könnte, erscheint zweifelhaft. Im Ergebnis kann dies jedoch dahin stehen, weil das Amtsgericht W. zutreffend die Kaufmannseigenschaft der WEG verneint hat. Dass die WEG teilrechtsfähig ist, steht außer Frage, lässt jedoch ihre Einordnung als Kaufmann unberührt. Wer iSd § 38 Abs. 1 ZPO Kaufmann ist, bestimmt das Handelsrecht (§§ 1-7 HGB, vgl. OLG Karlsruhe NJOZ 2002, 1595 (1597)). Erfasst werden mithin zunächst - unabhängig von der Eintragung in das Handelsregister - alle Betreiber eines Handelsgewerbes, dh jedes Gewerbebetriebes, soweit dieses nicht nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 HGB; zum "Scheinkaufmann"; nicht daher die Partnerschaftsgesellschaft, vgl. LG Kleve BeckRS 2016, 10247). Außerdem fallen unter den Begriff alle in das Handelsregister eingetragene sonstigen Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte (§§ 2, 3, 5 HGB) sowie alle Handelsgesellschaften, unabhängig davon, ob ihr Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist, oder ob sie kraft gesetzlicher Fiktion (wie die GmbH, § 13 Abs. 3 GmbHG, die AG, § 3 Abs. 1 AktG, die KGaA, § 278 Abs. 3 AktG, oder die eG, § 17 Abs. 2 GenG) als solche gelten, § 6 HGB (BeckOK ZPO/Toussaint, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 38 Rn. 23). Dies ist bei der Beklagten nicht gegeben. Erwägungen, ob die Beklagte als WEG Verbraucherin gemäß § 13 BGB sei oder dies zu verneinen sei, sind daher unerheblich, mag auch bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Einordnung als Verbraucherin jedenfalls nach dem Schutzzweck in der Regel nicht zu verneinen sein.

III. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Denn die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei und die Kosten des Bestimmungsverfahrens werden - falls das zuständige Gericht bestimmt worden ist - von der Kostenentscheidung in der Hauptsache erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1987 - I ARZ 703/86, NJW-RR 1987, 757; MünchKomm-ZPO/Patzina, a. a. O. § 37 Rn. 9), sofern solche überhaupt entstanden sind (vgl. § 16 Nr. 3a RVG). Unter diesen Umständen bedurfte es auch keiner Streitwertbestimmung.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 37 Abs. 2 ZPO).

 

Fundstellen

Ha...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    24
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    21
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    16
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    12
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    11
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    11
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    9
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    8
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    8
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    6
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    5
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    5
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    5
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Notwegrecht / 1.4.3 Erforderliche Baumaßnahmen
    4
  • Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 3.9 Überwachung und Abnahme von Werkleistungen
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Praxiswissen für Immobilienmakler
Praxiswissen für Immobilienmakler
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch führt Sie in das Maklerrecht ein und zeigt, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen Sie als Immobilienmakler benötigen. Zudem informiert es Sie über aktuelle Rechtsprechung und Änderungen zum Bestellerprinzip mit der Provisionsregelung für Immobilienmakler bis hin zu den Pflichtangaben zum Energieausweis in Immobilieninseraten. Rechtssichere und verständliche Erklärungen helfen Ihnen, alle Anforderungen sicher umzusetzen!


Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Kaufmann?
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Kaufmann?

1 Leitsatz Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist kein Kaufmann i. S. d. § 38 ZPO i. V. m. §§ 1, 6 HGB. 2 Normenkette §§ 1ff. HGB; §§ 9a, 43 Abs. 1 Satz 1 WEG 3 Das Problem Das gewerbliche Reinigungsunternehmen K erhebt gegen die Verwalterin, eine ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren