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OLG Celle Beschluss vom 22.12.2021 - 18 AR 27/21

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Tenor

Das Amtsgericht H.-M. ist örtlich zuständig.

 

Gründe

I. Die Klägerin, ein gewerbliches Reinigungsunternehmen, hat die Werklohnklage ursprünglich gegen die Wohnungsverwalterin, eine GmbH, gerichtet. Sie hat diese gegen die GmbH zurückgenommen und nunmehr gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet. Ihre AGB zum Reinigungsvertrag enthalten unter der Überschrift "Erfüllungsort und Gerichtsstand" den Zusatz: "Gerichtsstand W./L.". Die Beklagte hat mit der Verteidigungsanzeige die Zuständigkeit des Gerichts gerügt. Das Amtsgericht W. hat den Rechtsstreit antragsgemäß nach Anhörung an das Amtsgericht H.-M. verwiesen, das sich seinerseits für unzuständig erklärt hat und die Verweisung für willkürlich hält. Es hat den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Nach Auffassung des Amtsgerichtes H.-M. sei die Wohnungseigentümergemeinschaft kraft Gesetzes teilrechtsfähig und wie eine juristische Person zu behandeln.

II. 1. Das Oberlandesgericht Celle ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 36 Abs. 2 ZPO für die Entscheidung zuständig. Zu seinem Bezirk gehört das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht W. Die für eine Zuständigkeitsbestimmung in Betracht kommenden Gerichte in W. und H. liegen in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte, so dass das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof ist.

2. Das Amtsgericht H.-M. ist zuständig. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichtes W. ist für das Amtsgericht H.-M. gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend, weil dieser Beschluss nicht objektiv willkürlich ist.

a) Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die Bindung...

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