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OLG Celle Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15

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Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert der Festsetzung der Beendigung eines Darlehensvertrages richtet sich nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag des Vertragszinses.

 

Normenkette

ZPO § 3

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Beschluss vom 19.02.2015; Aktenzeichen 3 O 347/14)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des LG vom 19.2.2015 teilweise geändert und der Streitwert des Rechtsstreits auf bis zu 25.000 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Kläger haben im Wesentlichen die Feststellung begehrt, dass 4 Darlehen durch Widerruf beendet worden seien. Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss den Streitwert auf die Summe der 4 Darlehen festgesetzt, wogegen sich die Beschwerde der Kläger richtet, die nur einen Wert von 17.735, 42 EUR auf der Basis von 80 % (positive Feststellung) des 3,5-fachen Wertes des jährlichen Zinsbezuges der 4 Verträge festgesetzt erstreben, während die Beklagte den angefochtenen Beschluss verteidigt.

II. Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

1. Der Wert der Feststellungsklage richtet sich nach dem Interesse der Kläger an der Feststellung der Wirksamkeit der Vertragsbeendigung durch die von ihnen erklärten Widerrufe der vier Kreditverträge.

a) Zu Recht weist die Beklagte allerdings darauf hin, dass - nach Auslegung - nicht die positive Feststellung, dass die Darlehen durch die Widerrufsschreiben beendet worden seien, begehrt wird, was unzulässig wäre, da nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann. Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Klage sein, so dass sich die Feststellung von Vorfragen oder von Elementen eines Rechtsverhältnisses nicht durchsetzen ...

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