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OLG Celle Beschluss vom 20.09.2012 - 10 WF 235/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Gebührenfreiheit bei unstatthafter Streitwertbeschwerde; kein Verfahrenswert für Versorgungsausgleich bei fehlendem Antrag nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB

 

Leitsatz (amtlich)

Eine unstatthafte Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts ist nicht gebührenfrei; § 59 Abs. 3 Satz 1 FamGKG findet insoweit keine Anwendung.

Wenn bei ausländischem Scheidungsstatut mangels eines Antrags nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB kein Versorgungsausgleich durchzuführen ist, fehlt es an einer Grundlage für die Festsetzung eines Verfahrenswerts nach § 50 FamGKG.

 

Normenkette

FamGKG § 59 Abs. 3, § 50

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Aktenzeichen 612 F 4436/11)

 

Tenor

Die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Kostenansatz vom 7.9.2012 wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).

 

Gründe

I. Das AG hat die Beteiligten nach ausländischem Recht geschieden und den Verfahrenswert für die Scheidung auf 2.000 EUR festgesetzt. Ein Versorgungsausgleich wurde nicht durchgeführt, weil keiner der Ehegatten einen Antrag nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB gestellt hatte. Mit Schriftsatz vom 25.6.2012 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, auch für den Versorgungsausgleich einen Verfahrenswert festzusetzen, und regte eine Festsetzung auf den nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG maßgeblichen Mindestwert von 1.000 EUR an. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers erhob mit Schriftsatz vom 28.6.2012 Beschwerde gegen die Wertfestsetzung auf lediglich 2.000 EUR und vertrat die Auffassung, der Wert für den Versorgungsausgleich sei auf mindestens 1.000 EUR festzusetzen. Das AG half der Beschwerde nicht ab und führte zur Begründung aus, für den Versorgungsausgleich sei kein Wert fes...

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Gesetz über Gerichtskosten ... / § 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts
Gesetz über Gerichtskosten ... / § 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts

  (1) 1Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300[2] [Bis 31.12.2025: 200] Euro übersteigt. ...

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