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OLG Celle Beschluss vom 20.04.2023 - 5 W 15/23

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Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert einer Klage auf Auflassung und Bewilligung der Eintragung ist in den Fällen, in denen nur noch eine im Verhältnis zum Kaufpreis geringe Restforderung streitig ist und allein das Bestehen oder Nichtbestehen dieser Restforderung über die Erfolgsaussichten der Klage entscheidet, auf den Wert der streitigen Forderung zu begrenzen.

 

Normenkette

ZPO § 3

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Beschluss vom 03.02.2023; Aktenzeichen 2 O 3/22)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 24. Februar 2023 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden - Einzelrichter - vom 3. Februar 2023 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 8. März 2023 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Auflassung eines Grundstücks an den Kläger und die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch.

Die Parteien schlossen einen notariellen Bauträgervertrag über den Kauf und die Herstellung einer Doppelhaushälfte. Es wurde zunächst ein Kaufpreis in Höhe von 259.000,00 EUR vereinbart, dieser reduzierte sich unstreitig auf 254.200,00 EUR. Hiervon zahlte der Kläger 96,5 % an die Beklagte, mithin 245.303,00 EUR.

Auf das Anerkenntnis der Klageforderung durch die Beklagte im Termin vom 3. Februar 2023 ist die Beklagte entsprechend zur Auflassung und Bewilligung der Eintragung durch Anerkenntnisurteil verurteilt worden. Die Kammer hat durch Beschluss vom 3. Februar 2023 den Wert des Streitgegenstandes auf 259.000,00 EUR festgesetzt. Der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 24. Februar 2023 hat die Kammer teilweise abgeholfen und den Streitwert auf 8.897,00 EUR festgesetzt.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat über die Abänderun...

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