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OLG Celle Beschluss vom 19.07.2018 - 18 W 50/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftswert für die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Geschäftswert für die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung ist nach §§ 45 Abs. 3, 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG auf die Hälfte des Werts des Grundstücks festzusetzen, auf das sich das vorgemerkte Recht bezieht.

 

Normenkette

GNotKG § 45 Abs. 3, § 51 Abs. 1 S. 2

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Miteigentümers zu 2) wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamt - H. vom 18. Juni 2018 abgeändert und der Geschäftswert festgesetzt auf

  • 193.875,00 EUR für die Rückauflassungsvormerkung,

eingetragen in Abt. II Nr. 8 des Grundbuchs von D. Blatt 4176 und in Abt. II Nr. 3 des Grundbuchs von D. Blätter 7732 und 7734,

  • 193.875,00 EUR für die Rückauflassungsvormerkung,

eingetragen in Abt. II Nr. 9 des Grundbuchs von D. Blatt 4176 und in Abt. II Nr. 4 des Grundbuchs von D. Blätter 7732 und 7734 und

  • 60.000,00 EUR für die Reallast,

eingetragen in Abt. II Nr. 6 des Grundbuchs von D. Blätter 7732 und 7734.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) waren zunächst in Erbengemeinschaft zu 1/2 Miteigentümer des im Grundbuch von D. Blätter 4176, 7732 und 7734 eingetragenen Grundbesitzes. Weitere Miteigentümerin zu 1/2 war ihre Tante, Frau I. L. Mit notariellem Vertrag vom 15. Oktober 2015 (UR-Nr. 743/2015, Notar Dr. C., H.) und 10. November 2015 (UR-Nr. 773/2015, Notar Dr. C., H.) übertrug Frau L. ihre Miteigentumsanteile an dem Grundbesitz zu je 1/4 im Wege der Schenkung an die Beteiligten zu 1) und 2). Sie ließ sich einen lebenslangen Nießbrauch sowie unter bestimmten Voraussetzungen eine Berechtigung zum Widerruf der Schenkung einräumen, gesichert durch zwei Rückauflassungsvormerkungen. Aufschiebend bedingt durch den Tod der am ... 1950 geborenen Schenkerin verpfl...

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