Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Erstreckung des Zuwendungsverzichts auf Abkömmlinge des Verzichtenden
Leitsatz (amtlich)
Keine Erstreckung des Zuwendungsverzichts auf den Abkömmling des Verzichtenden, wenn der Abkömmling ausdrücklich als Ersatzerbe des Verzichtenden bestimmt ist, der Verzichtende weder ein Abkömmling noch ein Seitenverwandter des Erblassers ist und der Zuwendungsverzicht nicht mit einer vollständigen Abfindung des Verzichtenden verbunden war.
Normenkette
BGB §§ 2349, 2352 S. 3
Verfahrensgang
AG Syke (Aktenzeichen 6 VI 657/21) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert und der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 vom 28. September 2021 zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 615.333,33 EUR.
Gründe
A. Die Beteiligte zu 3 wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Feststellung des Amtsgerichts, es sei der gemeinschaftliche Erbschein zu erteilen, der als Miterben zu je 1/2 die Beteiligten zu 1 und 2 ausweist, die ehemaligen Nachbarn der Erblasserin.
Seit dem 22. Mai 1970 war die am 15. September 1920 geborene und am 24. Februar 2021 verstorbene Erblasserin in zweiter Ehe mit dem am 15. Dezember 1911 geborenen und am 20. Juli 1982 verstorbenen J. W. verheiratet. Die am 31. Dezember 1939 geborene Beteiligte zu 3 ist dessen Tochter aus erster Ehe und die Mutter der am 24. Oktober 1966 ehelich geborenen Beteiligten zu 4 (Geburtsurkunde vom 28. Oktober 1966, Bl. 12 d.A.).
Die Erblasserin und ihr zweiter Ehemann schlossen den notariellen Ehe- und Erbvertrag vom 23. Juni 1970 (Bl. 55-58 der Testamentsakten 6 IV 1008/19 Amtsgericht Syke). Die Eheleute vereinbarten Gütertrennung. Der Ehemann setzte die Erblasserin und die Beteiligte zu 3 zu gleichen Teilen als Erben ein. Als Vorausvermächtnis wandte er der Erblasserin das - wenn sie nicht wiederheiratet lebenslängliche - ...