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OLG Celle Beschluss vom 16.10.2002 - 2 U 110/02

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Leitsatz (amtlich)

Der Anschlussberufungskläger hat auch dann die Kosten der Anschlussberufung zu tragen, wenn das Berufungsgericht die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückweist und die Anschließung deshalb gem. § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verliert.

 

Normenkette

ZPO §§ 91, 92 Abs. 1, §§ 96, 97 Abs. 1, §§ 524, 522 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Aktenzeichen 3 O 315/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.6.2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Lüneburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 59.161,60 Euro festgesetzt, von denen 29.580,79 Euro auf die Berufung der Beklagten und 29.580,81 Euro auf die Anschlussberufung des Klägers entfallen.

 

Gründe

Die Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO und ergeht nach Anhörung der Beklagten. Der Senat ist aus den fortgeltenden Gründen der Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom 19.9.2002 davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordert. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in dem Schriftsatz des Beklagten vom 7.10.2002, das im wesentlichen nur aus Wiederholungen des bisherigen Vortrags besteht.

Konkreten Vortrag zu der in der Hinweisverfügung bemängelten fehlenden Abmahnung und dem Zugang einer solchen Abmahnung ist auch der Stellungnahme der Beklagten vom 7.10.2002 nicht zu entnehmen. Damit wird auch nicht vorgetragen, aus welchen Gründen ein solches Vorbringen trotz der besc...

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