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OLG Celle Beschluss vom 14.12.2015 - 13 Verg 9/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung von Angebotserklärungen, insbesondere betreffend den Nachunternehmereinsatz; nicht fristgerecht Vorlage von nach Angebotsabgabe angeforderten Erklärungen

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung von Angebotserklärungen, insbesondere betreffend den vorgesehenen Einsatz von Nachunternehmern.

Zur Rechtsfolge, wenn nach Angebotsabgabe angeforderte Erklärungen nicht fristgerecht vorgelegt werden.

 

Normenkette

VOB/A § 15 EG Abs. 2, § 16 EG Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

Vergabekammer Niedersachsen (Beschluss vom 11.11.2015; Aktenzeichen VgK-41/2015)

 

Tenor

1. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der gegen den Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Lüneburg vom 11.11.2015 (VgK-41/2015) gerichteten sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über diese Beschwerde zu verlängern, wird zurückgewiesen.

2. Termin zur mündlichen Verhandlung über die sofortige Beschwerde wird bestimmt auf:

Dienstag, 26.1.2016, 12:00 Uhr, Saal 153,

im Oberlandesgericht Celle, Schlossplatz 2.

 

Gründe

Der gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde zu verlängern, ist unbegründet. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat voraussichtlich keinen Erfolg. In einem solchen Fall ist dem Antragsteller eine Verlängerung des Zuschlagsverbots ungeachtet dessen zu versagen, ob das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens das Interesse des Antragstellers an einer Erlangung des Auftrags überwiegt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.8.2010 - Verg 32/10, juris Tz. 1).

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht einge...

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